Zusammenfassung
Das BGB. enthält für ihn eine grundlegende Vorschrift in § 873. Es handelt sich um den Erwerb des Eigentums durch Übertragung, und um den Erwerb von beschränkten dinglichen Rechten, sei es durch Belastung des Grundstücks (z. B. Bestellung eines Meßbrauchs), sei es durch Übertragung des Rechts (z. B. Abtretung einer Buchhypothek). Gleichgestellt ist schließlich auch der Erwerb eines Rechtes an einem beschränkten dinglichen Recht (die Belastung eines Rechtes an einem Grundstück, z. B. die Bestellung eines Meßbrauchs an einer Hypothek).
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v. Gierke, J. (1925). Das materielle Gruadbuchrecht. In: Bürgerliches Recht Sachenrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 9. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94201-3_4
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