Zusammenfassung
Unter Sachenrecht versteht man den Teil der Privatsrechtsordnung, der sich mit den Sachenrechten befaßt. Sachenrechte sind Herrschaftsrechte über Sachen. Als Objekt der Herrschaft wird die Sache selbst (das „Ding“) vorgestellt. Sie heißen daher auch dingliche Rechte. Die Sachenrechte sind geregelt im dritten Buch des BGB., durch landesrechtliche Rechtsnormen und durch neuere Reichsgesetze; den Grundstock bildet das BGB. (siehe unten II). — Von der größten Bedeutung für das gesamte Sachenrecht ist der Begriff der „Sache“. Das BGB. behandelt ihn nicht im Sachenrecht, sondern in seinem Allgemeinen Teil (§§ 90 ff.). Auch wir verweisen für ihn auf die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts, bemerken jedoch, daß er vom allgemeinen dogmatischen Standpunkt aus vom BGB. zu Unrecht auf körperliche Gegenstände beschränkt wird.
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Literatur
Lehrbücher: Cosack, Lehrbuch II6 (1913);
Crome, System III (1905);
Dernburg, BR. III4 (1908);
Endemann, Lehrbuch II 18 (1905);
Goldmann-Lilienthal, BGB II (1905 ff.);
Kohler, Lehrbuch II 2 (1919);
Martin Wolfe, Sachenrecht, 5. Bearb. (1923);
Hedemann, in den Grundrissen der Rechtswissenschaft 1924.
Kommentare : Biermann 3 (1914);
Planck-Strecker-Bbodmann, 4(1920), Rosenberg, (—§902) 1919;
Staudinger-Kober, 8 (1912).
Für die germanistische Grundlegung ist: O. v. Gierke, Deutsches Privatrecht II (1935),
für die romanistische: Windscheid-Kipp, Pandekten I9 (1906) unentbehrlich.
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v. Gierke, J. (1925). Einleitung. In: Bürgerliches Recht Sachenrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 9. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94201-3_1
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