Zusammenfassung
Unter Erbrecht verstehen wir den Inbegriff der Rechtsnormen, die die privatrechtlichen Schicksale des Vermögens einer Person für die Zeit nach ihrem Tode regeln. Darin liegt einmal, daß das Erbrecht ein Teil der Privatrechtsordnung ist, so daß die Frage, wie sich die öffentlichrechtlichen Verhältnisse einer Person durch ihren Tod gestalten, keine erbrechtliche Frage ist, auch wenn dabei vielleicht von Vererblichkeit die Rede ist, ferner, daß nicht die gesamte privatrechtliche Stellung eines Rechtssubjekts Gegenstand erbrechtlicher Normierung ist, sondern sich diese auf das Vermögen beschränkt, und schließlich, daß nur das Vermögen natürlicher Personen für das Erbrecht in Frage kommt. Freilich ist das Erbrecht nicht immer auf die Vermögenssphäre beschränkt gewesen. Es ist kaum zweifelhaft, daß den Kern und den Ausgangspunkt für das römische Erbrecht die Nachfolge in die sacra familiae gebildet hat und daß der Übergang des Vermögens auf den Erben nur eine Folgeerscheinung davon gewesen ist. Dieser Ausgangspunkt des römischen Erbrechts ist bedeutsam für die Gestaltung der Erbfolge geworden, die sie im römischen Recht erhalten hat und die noch die Grundlage unseres heutigen Erbrechts bildet. Es ist die Erbfolge als successio in Universum jus defuncti, die an diesen Eintritt in die sakralrechtliche Persönlichkeit des Verstorbenen anknüpft und die, wenn auch mit Beschränkung auf die Vermögenssphäre, sich noch im späteren römischen Recht erhalten hat und von dort aus in das moderne Recht übergegangen ist.
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Binder, J. (1923). Erbrechtliche Grundbegriffe. In: Bürgerliches Recht Erbrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 9. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94199-3_1
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