Zusammenfassung
Die stille Gesellschaft stimmt mit der Kommanditgesellschaft darin überein, daß der eine Gesellschafter nur in bestimmtem Umfang kapitalistisch beteiligt ist, während der andere mit seiner ganzen Person eintritt. Diese wirtschaftliche Ähnlichkeit legt es nahe, die stille Gesellschaft an dieser Stelle des Systems einzuschieben, obgleich sie nicht zu den „Handelsgesellschaften“ im technischen Sinne gehört. Denn rechtlich scheidet sie sich von der Kommanditgesellschaft aufs schärfste dadurch, daß das kaufmännische Unternehmen bei ihr nicht von der Gesellschaft selbst als ein gemeinschaftliches, sondern von dem anderen Gesellschafter, dem „Inhaber des Handelsgeschäfts“, allein betrieben wird. Dementsprechend geht die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Inhabers über, und dieser wird aus den Betriebsgeschäften allein berechtigt und verpflichtet, §§ 335 I, II. Es besteht kein Gesamthandvermögen, keine gemeinschaftliche Firma, s. § 18 I. Bei der Kommanditgesellschaft besteht Teilhaberschaft, bei der stillen Gesellschaft besteht Beteiligung1.
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Literatur
Saenger, Die stille Gesellschaft (1924)
Flechtheim in Dübinger-Hachenburg HGB. V 1 (1924).
Flechtheim, Renaud, Das Recht der stillen Gesellschaften (1885)
Silberschmidt, Teilhaberschaft und Beteiligung (1915); ders. in ZHR. 79, 465.
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Heinsheimer, K. (1930). Stille Gesellschaft. In: Geiler, K. (eds) Handelsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 20a. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94198-6_9
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