Zusammenfassung
Die kaufmännische Buchführung, diese seit alters ausgebildete und gerade neuestens sehr fortgeschrittene Technik, mittels deren sich der Kaufmann den Überblick über seine einzelnen Geschäfte und über die Gesamtlage seines Unternehmens sichert, wird durch das HGB. zur Rechtspflicht gemacht. Der Vollkaufmann muß Geschäftsbücher führen, muß seine Handelskorrespondenz in Urschrift und Abschrift aufbewahren, muß Inventar und Bilanz aufstellen, §§ 38, 39 und § 44. Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig davon, ob der Kaufmann einem Dritten, z. B. einem Gesellschafter, privatrechtlich zur Buchführung verpflichtet ist. Denn sie gehören zur öffentlich-rechtlichen Ordnung des Handelsstands. Freilich entbehren sie, der Natur der Sache nach, einer unmittelbaren Sanktion: weder wird ihre Erfüllung staatlich überwacht, noch ist ihre Nichterfüllung an sich strafbar. Aber wenn der Kaufmann seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs kommt, wird er, falls er keine ordnungsmäßigen Handelsbücher geführt hat, wegen Bankrotts bestraft, KonkO. § 240 (s.a.§239). Daß der Zusammenbruch tatsächlich durch die mangelnde Übersichtlichkeit des Geschäfts verursacht wurde, ist dabei nicht Voraussetzung der Strafbarkeit. Verpflichtung und Strafe treffen den Geschäftsinhaber persönlich, ebenso alle persönlich haftenden, wenn auch nicht an der Geschäftsführung teilnehmenden Gesellschafter, und sämtliche Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Sie haben zwar die Bücher nicht in Person zu führen, aber sie haften, wenn ihnen die mangelhafte Führung zum Verschulden angerechnet werden kann1.
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Literatur
R. Fischer In Ehrenbergs Handb. III, S. 462ff.
Leitnee, Grundriß der Buchhaltung und Bilanzkunde (1923)
Schär, Buchhaltung und Bilanz (1922)
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Gerstner, Kaufmännische Buchhaltung und Bilanz
Nicklisch, Wirtschaftliche Betriebslehre (1922)
E. Walb, Die Erfolgsrechnung öffentlicher und privater Betriebe (1926)
Hummel, In Praxis der AG. (1929) S. 251 ff.
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Heinsheimer, K. (1930). Handelsbücher. In: Geiler, K. (eds) Handelsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 20a. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94198-6_5
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