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Handelsbücher

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Handelsrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOP.STAAT,volume 20a))

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Zusammenfassung

Die kaufmännische Buchführung, diese seit alters ausgebildete und gerade neuestens sehr fortgeschrittene Technik, mittels deren sich der Kaufmann den Überblick über seine einzelnen Geschäfte und über die Gesamtlage seines Unternehmens sichert, wird durch das HGB. zur Rechtspflicht gemacht. Der Vollkaufmann muß Geschäftsbücher führen, muß seine Handelskorrespondenz in Urschrift und Abschrift aufbewahren, muß Inventar und Bilanz aufstellen, §§ 38, 39 und § 44. Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig davon, ob der Kaufmann einem Dritten, z. B. einem Gesellschafter, privatrechtlich zur Buchführung verpflichtet ist. Denn sie gehören zur öffentlich-rechtlichen Ordnung des Handelsstands. Freilich entbehren sie, der Natur der Sache nach, einer unmittelbaren Sanktion: weder wird ihre Erfüllung staatlich überwacht, noch ist ihre Nichterfüllung an sich strafbar. Aber wenn der Kaufmann seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs kommt, wird er, falls er keine ordnungsmäßigen Handelsbücher geführt hat, wegen Bankrotts bestraft, KonkO. § 240 (s.a.§239). Daß der Zusammenbruch tatsächlich durch die mangelnde Übersichtlichkeit des Geschäfts verursacht wurde, ist dabei nicht Voraussetzung der Strafbarkeit. Verpflichtung und Strafe treffen den Geschäftsinhaber persönlich, ebenso alle persönlich haftenden, wenn auch nicht an der Geschäftsführung teilnehmenden Gesellschafter, und sämtliche Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Sie haben zwar die Bücher nicht in Person zu führen, aber sie haften, wenn ihnen die mangelhafte Führung zum Verschulden angerechnet werden kann1.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1930 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Heinsheimer, K. (1930). Handelsbücher. In: Geiler, K. (eds) Handelsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 20a. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94198-6_5

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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