Zusammenfassung
Im alten Deutschen Reich herrschte — wie sonst, so auch auf dem Gebiet des Weinrechts — starke Rechtszersplitterung. Allzu zahlreich waren die obrigkeitlichen Gewalten, die für die einzelnen Land- und Sachgebiete ein Recht zur Rechtsetzung und Rechtsprechung für sich in Anspruch nahmen. Neben und nach den Städten traten die weltlichen und geistlichen Landesherren den allerorten beobachteten Verfälschungen des Weines durch mehr oder weniger ausführliche, zum Teil außerordentlich harte Strafvorschriften entgegen und führten diese mehr oder weniger streng durch. Auch von Reichs wegen wurde verschiedentlich eingegriffen. So wurde auf dem Reichstag in Freiburg im Jahre 1498 „der Römischen Königlichen Majestät Ordnung und Satzung über Wein“ aufgerichtet. Sie legte den Reichsständen die Pflicht zu einer planmäßigen Weinkontrolle durch Amtsleute auf. Weitere Beispiele für das Weinrecht des mittelalterlichen Deutschlands finden sich bei HOLTHöFER-JUCKENACK, 2. Aufl. (Einleitung S. 1–4), und in dem Aufsatz von AMBEBGER „Lebensmittelüberwachung im Mittelalter“, der in der Chemiker-Zeitung 1934 S. 829f. erschienen ist. Von der bruchstückhaften, unsystematischen Weingesetzgebung des alten Reichs führt keine zusammenhängende Entwicklungslinie zu dem ersten für das Deutsche Reich von 1871 erlassenen Gesetz über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken vom 20. April 1892. Im Deutschen Reich seit 1871 hatte sich zunächst der Wein, wie die Nahrungsmittel überhaupt, mit dem insoweit ganz unzulänglichen Rechtsschutz des allgemeinen Strafgesetzbuches (§§ 367 Nr. 7 und 263) begnügen müssen.
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Literatur und Abkürzungen
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Holthöfer, H. (1938). Deutsche Gesetzgebung über Wein. In: Bames, E., et al. Alkoholische Genussmittel. Handbuch der Lebensmittelchemie, vol 7. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94196-2_7
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