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Die Wirkungen des Beratungsgeheimnisses im Verfahren wegen rechtswidrigen Verhaltens des Richters

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Das Beratungsgeheimnis

Part of the book series: Prozessrechtliche Abhandlungen ((PRABH,volume 6))

  • 18 Accesses

Zusammenfassung

Das Ergebnis der bisherigen Erörterungen über die Wirkungen des Beratungsgeheimnisses war, daß das Beratungsgeheimnis nicht dazu dienen darf, wesentliche Mängel, formeller oder materieller Art, in der Findung der Entscheidung zu verdecken; es wurde in gewissen Grenzen zugelassen, gegen Urteile, die in fehlerhafter Weise gefunden wurden, im Wege der Revision vorzugehen. Der Mangel, der zu einer Abänderung der Entscheidung selbst in demselben Verfahren Anlaß gibt, kann aber auch geeignet sein, ein neues selbständiges Verfahren herbeizuführen, weil er einen Tatbestand erfüllt, der selbständige, über das Verfahren, in dem der Mangel entstand, hinauswirkende Rechtsfolgen hervorbringt.

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Literatur

  1. Das Liszt veranlaßte, sich grundsätzlich gegen die Zeugenvernehmung auszusprechen. JW. 46, 166.

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  2. So auch Liebmann: DJZ. 32, 510.

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  3. Dies letztere Merkmal fehlt in dem von Fuchs (Just. III, 245) mitgeteilten Falle.

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  4. Richtig Nöldeke: Gruch. 42, 826. A.A. Haffner: 71c. Ersterer: Es bestehe nur eine Präsumtion dafür, daß die Mehrheit für die Entscheidung gestimmt habe.

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  5. So Frank: § 227 II und die überwiegende Meinung (s. ebenda). Die gegenteilige Meinung, die in der Strafbarkeit der Beteiligung am Raufhandel nur eine Vermutung für die Verursachung der im § 227 Abs. 1 StrGB. bezeichneten Folgen sieht, müßte diese Vorschrift allerdings als Ausnahme des im Text aufgestellten Grundsatzes ansehen.

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  6. Vgl. Oegg im RGRKomm. § 830, 4 und RGZ. 98, 58.

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  7. Vgl. oben § 18 b.

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  8. So Brand: 500; Pilot y: I, 715.

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  9. So van Calker: 162.

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  10. Was, wohlgemerkt, relativ zu verstehen ist.

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  11. Nicht immer wird das Interesse des Geschädigten überwiegen, wie RGZ. 89, 16f. anzunehmen scheint.

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  12. Wie RGZ. 89, 17 mit Recht bemerkt.

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  13. Sell: 67; Meltz: 16, 37ff.

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  14. Siehe oben S. 95. — Vgl. RGZ. 89, 15.

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  15. In der Literatur wird das Separatvotum fast allgemein für zulässig gehalten. So Petersen: CPO. § 299, 4; Endemann: CPr. § 199; von Wilmowsky-Levy: § 199 GVG. 1; Schwarz: § 198 GVG. 2; Struckmann-Koch: § 195 GVG. A. A. für das Militärrecht Romen-RissoM: § 325, 5.

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  16. Die Entstehungsgeschichte des GVG. könnte vielleicht zu Bedenken gegen diese Auffassung Anlaß geben. Nachdem in der ersten Lesung die Kommission auf Grund eines anfangs stark umstrittenen Antrages der Abgeordneten Bahr und Struckmann eine Vorschrift aufgenommen hatte, die dem überstimmten Richter ausdrücklich die Niederlegung seines Separatvotums in den Geheimakten erlaubte, wurde diese Vorschrift in zweiter Lesung nach anfänglich diskussionsloser Genehmigung erneut beraten und gegen die einzige Stimme Struckmanns gestrichen (Hahn: GVG. 361, 844, 845f.). Die Änderung wurde jedoch nicht mit grundsätzlichen, sondern mit praktischen Erwägungen begründet; man hielt die Vorschrift für unnötig. Dabei war der jetzige § 299 Abs. 3 ZPO. schon im Entwurf vorhanden (§ 261) und wurde (mit Recht) widerspruchslos vom Abgeordneten Struckmann zur Begründung der grundsätzlichen Berechtigung seines Antrages verwendet (a. a. O. 845f.). Der „Gesetzgeber“hat also das Separatvotum nicht verbieten wollen.

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  17. Die Zulässigkeit des Separatvotums bedeutet allerdings die Möglichkeit des Bruches des Beratungsgeheimnisses (wie auch Haas: 33 bemerkt). Die Niederschrift des Votums allein verstößt aber noch nicht gegen die Schweigepflicht; denn das Votum bleibt geheim. Falls es gebraucht wird, hat der Vorsitzende des Gerichts im Einverständnis mit dem Votanten die Urkunde dem Gericht als Beweismittel auszuhändigen. Dabei werden jedoch die gleichen Erwägungen angestellt werden müssen, wie sie der als Zeuge benannte Richter anzustellen hatte. Das Votum wird nicht ohne Not herausgegeben werden.

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  18. Übrigens ist das Separatvotum nicht zu verwechseln mit dem vorbereitenden Votum des Berichterstatters, wie es in Preußen üblich ist und über das neuerdings diskutiert worden ist. Vgl. Flügge: LZ. 23, 587; Conrads: JW. 59, 1049.

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  19. S. 93.

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  20. Wie das PrALR. die Beamten nennt: II 10.

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  21. Man denke vor allem an politische Prozesse!

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  22. RGSt. 26, 202.

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  23. RGZ. 89, 13. Siehe oben S. 94 Anm. 1.

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  24. So Sydow-Busch-Krantz: GVG. § 198, 1, § 1, 3; Graf zu Dohna: StrPrR. 82; Kübel: DRZ. 2, 402; Stein-Jonas: §309 I 2; Loewe-Rosenberg: 7 vor §§ 52ff.; Baumbach: GVG. § 196, 1 (mit Bedenken).

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  25. ZZP. 30, 513.

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  26. 48f., 56f., 63f.

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  27. GerS. 66, 26 Anm. 36.

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  28. SeuffBl. 75, 383. Haberstumpff geht aber davon aus, daß der Grundsatz der Unabhängigkeit für die Frage der Schweigepflicht ohne Bedeutung sei, wie schon erwähnt.

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  29. Doerr: ZZP. 3, 458; Feisenberger: § 198, GVG. 3.

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  30. Braun: JW. 46, 132.

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  31. Marsson: DJZ. 23, 152; von Liszt: JW. 46, 166, 15.

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  32. von Liszt: a. a. O.; Braun: a. a. O.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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von Coelln, C.G. (1931). Die Wirkungen des Beratungsgeheimnisses im Verfahren wegen rechtswidrigen Verhaltens des Richters. In: Das Beratungsgeheimnis. Prozessrechtliche Abhandlungen, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94194-8_5

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