Zusammenfassung
Während früher der praktische Arzt nur selten Gelegenheit hatte, sich mit der Staublungenerkrankung zu beschäftigen, stellt die Einreihung der schweren Staublungenerkrankung unter die entschädigungspflichtigen Gewerbekrankheiten jetzt viele Ärzte vor die Aufgabe, die Erkrankung zu erkennen und ein Urteil über ihre Schwere abzugeben. Es ist zu prüfen, ob aus den mitgeteilten Beobachtungen über den Verlauf Folgerungen für die Begutachtung zu ziehen sind. Anzeige- und entschädigungspflichtig ist nur die sch were Staublungenerkrankung. Der Begriff ist in der Verordnung nicht näher erläutert. Koelsch gründet das Urteil über die Schwere der Erkrankung im wesentlichen auf das Röntgenbild. „Als eine schwere Gesteinsstauberkrankung wird anzusehen sein eine durch Ablagerung von kieselsäurehaltigem Gesteinsstaub hervorgerufene Schwielenbildung in den Lungen, bei der beide Lungen annähernd gleichmäßig von grobknotigen mindestens erbsengroßen Schwielen durchsetzt sind; sie ist nur im Röntgenbilde durch teils rundliche, teils mehr flächenhafte Verschattungen nachweisbar und äußert sich klinisch durch Kurzatmigkeit infolge Lungenstarre, unter Umstanden mit Rückwirkung auf den Kreislauf bis zu ausgesprochenen Erscheinungen der Herzinsuffizienz“.
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Literatur
Koopmann: Virchows Arch. 253 (1924).
Collis and Gilchrist: J. ind. Hyg. 10, Nr 4 (1928).
Koelsch: Schwere Staublungenerkrankungen in „Arbeit und Gesundheit“, H. 12 (1929).
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Böhme, A., Lucanus, C. (1930). Begutachtung. In: Der Verlauf der Staublungenerkrankung bei den Gesteinshauern des Ruhrkohlengebietes. Schriften aus dem Gesamtgebiet der Gewerbehygiene, vol 33. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94186-3_9
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