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Beeinträchtigung des Fahrers durch Alkohol und andere Rauschmittel

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Auge — Brille — Auto
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Zusammenfassung

Bevor wir uns mit den Auswirkungen des Alkohols auf den Führer eines Kraftfahrzeuges befassen hier zunächst die strafrechtliche Situation: Nach § 316 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Tat wird als vorsätzliche und fahrlässige Begehung bestraft und gilt für alle Verkehrsbereiche, also auch für den Straßenbahnfahrer, den Segelflieger oder den Bootskapitän. Das Gesetz unterscheidet zwischen der absoluten Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,3 Promille und der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeitbei Werten unter 1,3 Promille. Diese Daten gelten auch für Moped-, Mofa-und Rollerfahrer, nicht jedoch für Radfahrer, für die die Festsetzung eines absoluten Grenzwertes abgelehnt wurde. Nach § 24 a StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er eine BAK von mindestens 0,8 Promille aufweist. Dies wird mit einer Geldbuße bis zu DM 3000,- geahndet. Wird eine Geldstrafe festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Wenn aber jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt, so muß er mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Gleichzeitig wird eine Sperrfrist von 5 Monaten bis zu 5 Jahren bestimmt, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Über die fristgemäße oder unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitige Wiedererteilung entscheidet einzig und allein die Verwaltungsbehörde, nicht mehr das Gericht. Sie führt nach Ablauf der richterlich angeordneten Sperrfrist eine Prüfung unabhängig von der Gerichtsentscheidung durch. Leider werden nämlich 35 Prozent der erstmals Verurteilten innerhalb von 60 Monaten rückfällig. Dieses Kollektiv kann weder durch milde noch durch harte Strafen beeinflußt werden. Bei der Hälfte von ihnen können bereits grobe Eignungsmängel festgestellt werden, die ein erneutes Trunkenheitsdelikt erwarten lassen. Hier handelt es sich nicht um das Problem des „trinkenden Fahrers“, sondern um das der „fahrenden Trinker“. Diese Alkoholkranken nehmen in fast unveränderter Intensität am Straßenverkehr teil und erkennen in ihrem alkoholisierten Zustand nicht mehr die objektiv vorhandene Leistungsminderung. Hier ist der Alkoholmjbrauch mit seinen Komponenten des pathologischen Trinkverhaltens, den somatischen alkoholbedingten Schäden, der Toleranzsteigerung (Entzugssyndrom und körperliche Abhängigkeit) und den psychosozialen Schäden bereits in die Alkoholabhängigkeit umgeschlagen, aus dem „normalen“ Trinker wurde zunächst ein sozial angepaßter Trinker

Unter Mitarbeit von Professor Dr. J. Gerchow, Zentrum für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt a. M.

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© 1987 Springer-Verlag Berlin, Heidelberg

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Bockelmann, W.D. (1987). Beeinträchtigung des Fahrers durch Alkohol und andere Rauschmittel. In: Auge — Brille — Auto. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-93316-5_79

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