Zusammenfassung
Der Beweis von Behauptungen kann auf verschiedene Weise geführt werden:
-
1.
durch direkte Beobachtung der behaupteten Tatsachen,
-
2.
durch Schlußfolgerungen aus feststehenden Hilfstatsachen mit Hilfe von Kausalgesetzen,
-
3.
durch Schlußfolgerungen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsgesetzen.
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Literature
Eine in dieser Richtung gehende Präzisierung kennt bereits das schwedische Recht, wie Ekelöf in ZZP 75. Bd., S. 298, mitteilt.
Dagegen aber Krönig, Die Kunst der Beweiserhebung, 3. Aufl., 1959, S. 71: „Hat der Richter z. B. den Eindruck der Unwahrhaftigkeit des Zeugen, so soll das ein Anlaß sein, nach objektiven Kriterien für die Unzuverlässig-keit der Aussage des Zeugen zu forschen.“
Undeutsch, Aussagepsychologie. In: Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl., 1957, S. 216
Undeutsch, Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen. In: Handbuch der Psychologie, 1967, 11. Bd., S. 51.
So Undeutsch, Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen, S. 52.
Undeutsch sehr optimistisch: „Die dafür entscheidenden Kriterien liegen in ihrer Qualität. Die Anwendung dieser Gesichtspunkte führt in der Hand eines kundigen und erfahrenen Sachverständigen zu derart sicheren Ergebnissen, daß sie häufig den Vorzug verdienen sogar vor scheinbar handfesten Realienbeweisen.“ Undeutsch, Aussagepsychologie, S. 216.
Ekelöf, Beweiswürdigung, Beweislast und Beweis des ersten Anscheins. In: ZZP 75. Bd., S. 289.
„Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist nach dem oben Gesagten innerhalb eines Bezugssystems zu suchen, in dem alle erreichbaren und irgendwie in Frage kommenden Faktoren nicht nur als solche auffindbar sind, sondern auch in einer einigermaßen sinnvollen Einheit, Geschlossenheit, Folgerichtigkeit erscheinen.“ Plaut, Der Zeuge und seine Aussage im Strafprozeß, 1931, S. 138.
Ekelöf, ZZP 75. Bd., S. 292; Förster-Kann, ZPO, 3. Aufl., § 286, Anm. 2.
Es darf eine solche Bewertung der Zeugenaussage nicht vornehmen: „Es verstößt gegen die §§ 128, 286, 285 ZPO, wenn das BG den persönlichen Eindruck, den die Zeugen auf den Berichterstatter gemacht haben, bei der Beweiswürdigung und Urteilsfindung verwertet, ohne daß der die Zeugen vernehmende Berichterstatter seine persönlichen Eindrücke über den Zeugen im Vernehmungsprotokoll niedergelegt hat.“ RG in JW 1938, S. 2981; RG in JW 1933, S. 2265.
BGH in VRS 20 N. 165.
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© 1968 Springer-Verlag Berlin · Heidelberg
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Schreiber, R. (1968). Der Beweiswert einzelner Beweismittel. In: Theorie des Beweiswertes für Beweismittel im Zivilprozeß. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92971-7_6
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