Zusammenfassung
Bei der Verwendung von Wahrscheinlichkeitsgesetzen bestehen die gleichen Probleme wie bei der Verwendung von Kausalgesetzen. Hier kommen aber noch solche hinzu, die sich aus der Eigenart der Wahrscheinlichkeitsgesetze ergeben.
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Blomeyer, Gutachten, S. 16, spricht von einem sicheren Schluß.
Anderer Ansicht Blomeyer, Gutachten, S. 16: „§ 286 1 stellt nicht schlechthin auf die innere Überzeugung des Richters ab, sondern verweist stillschweigend auf Maßstäbe der Wahrscheinlichkeit, an welche er den Richter bindet.“
Sehr weitgehend Kegel, Der Individualanscheinsbeweis und die Verteilung der Beweislast nach überwiegender Wahrscheinlichkeit. In Festgabe für Kronstein, Karlsruhe 1967, S. 333 ff.
Eine Ausnahme wird man für den Fall machen, den Ekelöf anführt: Für die Behauptung einer Mutter, ihr Kind sei in der Entbindungsanstalt verwechselt worden, sei es schwer einzusehen, aus welchen Gründen eine von den Frauen die Beweislast tragen solle. Ekelöf in ZZP 75. Bd., S. 298. Ekelöf dürfte aber zu weit gehen, wenn er jedes noch so geringe Übergewicht an Wahrscheinlichkeit ausreichen läßt.
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© 1968 Springer-Verlag Berlin · Heidelberg
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Schreiber, R. (1968). Wahrscheinlichkeitsgesetze. In: Theorie des Beweiswertes für Beweismittel im Zivilprozeß. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92971-7_5
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