Zusammenfassung
Unter einem Impfschaden ist jede über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehende Störung nach einer Impfung zu verstehen. Dem Geschädigten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter stehen Regreßansprüche zu, gleichgültig, ob es sich um eine kurzfristige Erkrankung oder um einen permanenten Schaden handelt. Darum muß der Impfarzt jedem regelwidrigen Verlauf einer Impfreaktion nachgehen und dem Gesundheitsamt anzeigen [§ 7 der Ausführungsverordnung zum Impf-gesetz vom 22. 1. 1940 (RGBl. I, S. 241)]. Diese gründliche und frühzeitige Erfassung dient sowohl den Interessen des Geschädigten als auch den Belangen des Staates. Durch die rasche Klärung sollen eventuelle spätere ungerechtfertigte Ansprüche verhindert werden. Sind einmal Regreßforderungen anhängig, bereitet die Erhebung der Vorgeschichte oft die größten Schwierigkeiten.
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© 1965 Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg
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Ehrengut, W., Stickl, H. (1965). Die gutachtliche Bearbeitung des Impfschadens. In: Herrlich, A. (eds) Handbuch der Schutzimpfungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92897-0_32
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