Zusammenfassung
Die Gefahr von Milzbrandinfektionen besteht außer für Gerber auch für Roβhaarspinner, Pinsel- und Bürstenmacher. Eine Bundesratsvorschrift vom 22. Oktober 1902 schreibt deshalb die Desinfektion allen aus dem Auslande stammenden tierischen Haarmaterials den Fabrikanten vor. Die grundlegenden Versuche für diese Vorschrift wurden in den 90 er Jahren des vorigen Jahrhunderts im kaiserlichen Gesundheitsamt von Kübler und Musehold vorgenommen. Man gelangte zum Resultat, daß eine halbstündige Einwirkung strömenden Wasserdampfes bei 0,15 Atmosphären Überdruck zur Abtötung aller Milzbrandkeime auch in ganzen Originalballen genüge. Zur vollständigen Durchdringung eines bis zu 2 Zentner schweren Ballens seien 10–15 Minuten notwendig. Hierzu wäre die Zeit zu rechnen, welche die Abtötung der Milzbrandsporen im strömenden Wasserdampf erfordert. Diese betrage bei den widerstandsfähigsten Sporen 12 Minuten. Es sei also anzunehmen, daß nach 30 Minuten von der Erreichung des vorgeschriebenen Überdrucks im Desinfektionsapparate ab gerechnet die Desinfektion an allen Teilen des Ballens vollendet sein dürfte. Dementsprechend wurde die Vorschrift erlassen, die Desinfektion mit strömendem Wasserdampf bei 0,15 Atmosphären Überdruck 30 Minuten lang vorzunehmen.
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Literatur
Holtzmann: Concordia 1910, Nr. 16; 1911, Nr. 13. Holtzmann: Zentralbl. f. Gewerbehyg. 1914, H. 7.
Holtzmann: Schriften d. III. internat. Kongr. f. Gewerbekrankh. Wien: Alfred Hölder 1918.
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Lange u. Rimpau: Ebenda Bd. 45.
Page, C. H. W.: Journ. of hyg. 1909, S. 279.
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Holtzmann, F. (1926). Bearbeitung von Haaren und Borsten. In: Gottstein, A., et al. Handbuch der Soƶialen Hygiene und Gesundheitsfürsorge. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92485-9_60
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