Zusammenfassung
Wie eine jede Einzelwirthschaft von den einfachsten bis zu den komplizirtesten Formen sich um ein bestimmtes Subjekt dreht, dessen Erhaltung und ökonomisches Gedeihen ihren Endzweck bildet, so müssen auch in der Betriebsordnung einer Waldwirthschaft die Interessen des Waldbesitzers (Forstherrn) den Mittelpunkt der wirthschaftenden Thätigkeit ausmachen. Je nach der historisch gewordenen Befitzesgestaltung ist dieser bald eine physische Person, wie z. B. im Privatwalde, und führt in kleineren Wirthschaften selbst alle Geschäfte des Betriebes, bald ist es das gedachte Subjekt einer juridischen Persönlichkeit, z. B. eine Stiftung, Fideikommiß a., zu deren Gunsten die Waldwirthschaft von beauftragten Verwaltern in Betrieb gesetzt wird; auch kann dieses Subjekt in einer Gemeinwirthschaft bestehen, wie es bei Genossenschaften, Gemeinden und beim staatlichen Waldbesitze der Fall ist. Gemeinsam ist allen diesen verschiedenen Besitzeskategorien das Interesse, die Waldbewirthschaftung als ein Erwerbsunternehmen zu führen, dessen Aufgabe in der Lieferung von Einkommen aus Ertragsüberschüssen besteht, da kein Waldbesitzer die Waldwirthschaft um ihrer selbst willen und eventuell mit Opfern betreiben will, ausgenommen in Lustgärten und Parks, welch’ letztere deshalb nicht als „Wirthschaftswald“, sondern als Nutz-kapitalien von der Kategorie der Luxusgegenstände zu erklären sind.
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Literatur
Bayer. Landrecht IV. Kap. 9 § 5.
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Näheres S. Krug: „Geschichte der preussischen Staatsschuld“ 1861.
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Weber, R. (1891). Von den leitenden Gesichtspunkten in der forstwirthschaft im Allgemeinen und in der forsteinrichtung insbesondere. In: Lehrbuch der Forsteinrichtung mit besonderer Berücksichtigung der Zuwachsgesetze der Waldbäume. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92385-2_2
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