Zusammenfassung
Eine alte und weitverbreitete Klage des deutschen Staatsbürgers, insbesondere auch des Arbeitgebers, ist der Mangel eines ausreichenden Schutzes gegen Privatbeleidigungen. Das Gesetz und das Gerichtsverfahren gewähren in dieser Beziehung nicht die nötige Sicherheit gegen Tücke und Bosheit des Beleidigers.Das Gesetz ist in der Hinsicht vielmehr ganz mangelhaft. Es geht von der offenkundigen Absicht aus, die Privatbeleidigungsklagen möglichst zu erschweren, indem es dem Kläger gewisse lästige Bedingungen für die Anstellung und Verfolgung der Klage auferlegt, dem Angeklagten aber nichts dergleichen zur Pflicht macht, dagegen diesem den weitgehendsten Spielraum bei seiner Verteidigung läßt und ihm gestattet, gegen und über den Kläger aus dessen gar nicht zur Verhandlung stehendem Privatleben und dergleichen Sachen vorzubringen, die den Kläger als Angeklagten, den Angeklagten als Schützer der vom Kläger verletzten Moral erscheinen lassen können. Dazu kommt, daß wenn der Angeklagte mittellos ist, was häufig der Fall sein dürfte, der erfolgreiche Kläger die Kosten zu tragen hatte, die er zur Anstrengung und Durchführung der Klage aufwenden mußte. Der Gesetzgeber hat sich bei seiner den tatsächlichen Verhältnissen so wenig Rechnung tragenden einschlägigen Entschließung offenbar von sogenannten sozialen Beweggründen leiten lassen, die aber hier am allerletzten zutreffen.
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Steller, P. (1911). Unzulänglichkeit des gesetzlichen Schutzes gegen persönliche Beleidigungen. In: Das Unternehmertum und die öffentlichen Zustände in Deutschland. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92287-9_7
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