Zusammenfassung
Die Gesetzgebung der Nachkriegszeit ist außerordentlich reich an Bestimmungen, die den Banken Offenbarungspflichten auferlegen. Die Veranlassung zu solchen gesetzlichen Maßnahmen waren die bei dem unglücklichen Ende des Weltkrieges in Deutschland herrschenden Zustände. Nicht nur ungeheure materielle Verluste waren zu jener Zeitzu beklagen, sondern auch ein Tiefstand ideeller Werte, der — aus den Ereignissen und Zuständen der letzten Jahre vor 1919 zwar erklärlich —sich in so scharfem Gegensatz zu den notwendigen Interessen der Gemeinwirtschaft befand, daß alle Mittel versucht wurden, durch zwangsmäßige Einrichtungen das Leben des Staates aufrechtzuerhalten. Die außerordentlich harte Besteuerung, die für notwendig gehalten wurde, um den Staatshaushalt in Ordnung zu bringen und Mittel für schwere Kriegslasten und soziale Aufgaben bereitzustellen, hätte nach dem Vorkriegssystem der Steuerveranlagung, das auf dem guten Willen der Steuerpflichtigen aufgebaut war, versagen müssen. Die Steuergesetzgebung suchte darum die Möglichkeiten, Vermögen vor den Steuerbehörden in Deutschland zu verstecken, einzuschränken. Die in der früheren Steuerliteratur aufgestellten Forderungen auf ein Eindringen der Steuerbehörden in die Verhältnisse der Bankkunden fanden nunmehr praktische Verwirklichung. Daneben entwickelte sich eine umfangreiche Kapitalfluchtgesetzgebung, mittels derer der Kapitalverkehr mit dem Ausland kontrolliert und erheblich eingeschränkt wurde. Für die Schaffung der Kapitalfluchtgesetze waren neben den steuerfiskalischen Interessen währungspolitische Gründe von erheblicher Bedeutung. Als der Kurs der Mark aber stetig sank, wurde zum Schutz der Währung eine besondere Gruppe zahlreicher Gesetze und Verordnungen geschaffen : die Devisengesetzgebung. Diese nahm in rascher Folge einen solchen Umfang und durch ständige Ergänzungen und Abänderungen so verwirrte Formen an, daß sich ähnlich wie bei der Kapitalfluchtgesetzgebung nur wenige mehr darin zurechtfanden. Die Methoden, deren sich die beiden Gruppen von Gesetzen bedienten, waren ganz ähnliche: die Behörden versuchten, durch Aufhebung oder Durchbrechung der Geheimsphäre zwischen Bankkunden und Banken in die Vorgänge des Kapital- und Zahlungsverkehrs Einblick zu gewinnen und dort eine Kontrolle auszuüben. Hierbei läßt sich heute ein bestimmter Entwicklungsgang feststellen, der gegen Ende des Jahres 1922 eine entscheidende Wendung genommen hat.
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Schubert, HT. (1929). Das Berufsgeheimnis der Banken in der Nachkriegszeit. In: Das Bankgeheimnis. Bank- und finanzwirtschaftliche Abhandlungen, vol 14. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92238-1_4
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