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Das Berufsgeheimnis der Banken bis zur Gründung des Deutschen Reichs

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Part of the book series: Bank- und finanzwirtschaftliche Abhandlungen ((BFA,volume 14))

Zusammenfassung

Als der Beginn der deutschen Bankgeschichte wird gewöhnlich das Jahr 1619 angesehen. Vor dieser Zeit waren nur einige kleine und unbedeutende Wechslerbanken entstanden, die bald nach ihrer Gründung wieder eingingen. Im Jahre 1619 aber entstand in der alten Hansestadt Hamburg die erste deutsche Bank, die zu größerem Ansehen gelangte, und die erst, als sie 1875 von der Reichsbank übernommen wurde, einging. Der gänzlich zersplitterte und verwilderte Zustand des Münzwesens im 15. und 16. Jahrhundert war hauptsächlich die Veranlassung zu der Gründung, die eine gesicherte Grundlage für den damals stark aufblühenden Großhandel bilden sollte. Die Entwicklung des Handels verdankte Hamburg neben seinem altüberlieferten Kaufmannsgeist der Einwanderung fremder kaufmännischer Elemente aus Portugal und den Niederlanden. Aus Holland stammte auch das Vorbild für die Hamburger Bank: aus ähnlichen Zuständen heraus war dort die Amsterdamer Bank errichtet worden. Der Plan der Hamburger Kaufmannschaft fand bei der Bürgerschaft längere Zeit keine Zustimmung. Der Nutzen dieser neuen Einrichtung stieß, wie Soetbeer beschreibt, selbst dann noch nicht auf das richtige Verständnis, als die Errichtung der Bank im Januar 1619 endlich durchgesetzt werden konnte. Die Satzung der Bank, „Ordnung und Articuli der Wechsel-Banco, vom Jahre 1619“, die in ausführlicher Weise den Bankverkehr regelt, enthält in Punkt 6 folgende Bestimmung:

Des Morgens von 7 bis 8 Uhr soll allezeit ein Buchhalter in dem ersten Gemache mit dem Original-Buche vorhanden seyn, auch derselbe einem jeden, der ihn um dasjenige, so ihn angehet, fraget, guten Bescheid geben und wann einer zu accordieren begehret, solches zu thun schuldig seyn. Würde aber jemand nach eines andern Partie fragen, so soll der Buchhalter ihm keineswegs etwas davon vermelden, massen denn bemeldtem Buchhalter, und allen anderen, so der Banco dienen, bei ihrem geleisteten Eyde und höchster Strafe verboten, Niemandem, was in Banco passiret und geschrieben wird, zu offenbaren.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1929 Verlag von Julius Springer

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Schubert, HT. (1929). Das Berufsgeheimnis der Banken bis zur Gründung des Deutschen Reichs. In: Das Bankgeheimnis. Bank- und finanzwirtschaftliche Abhandlungen, vol 14. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92238-1_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-92238-1_2

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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