Zusammenfassung
Nach vollständig bestandener Vorprüfung in beiden Abschnitten soll der Kandidat weitere sechs Halbjahre1 Medizin studieren. Darauf kann er sich zur ärztlichen Prüfung melden. Von dieser handeln die Vorschriften der Bestallungsordnung für Ärzte § 2 Abs. 2, 3 und B II §§ 21 bis 62. Dem Gesuch um Zulassung find die in den §§ 23, 24, 26, 27 vorgeschriebenen Nachweise beizufügen2. Das Zulassungsgesuch ist nicht erst nach Erlangung des Universitätsabgangszeugnisses, sondern bereits im Laufe des letzten Halbjahrs nach Belegung der Vorlesungen dem Prüfungsausschuss vorzulegen. An Stelle des Universitätsabgangszeugnisses ist bei der Meldung zur ärztlichen Prüfung das letzte Anmeldebuch für die Vorlesungen (Studienbuch) beizubringen (vgl. S. 136). Über fehlende Unterlagen und Praktikantenscheine, die erst am Schluß des letzten Halbjahrs erworben werden, ist ein entsprechender Vermerk im Zulassungsgesuch auszunehmen. (Vgl. Muster S. 163).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Opitz, K. (1936). Ärztliche Prüfung. In: Opitz, K. (eds) Bestallungsordnung für Ärzte und Prüfungsordnung für Zahnärzte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92069-1_4
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Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
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