Zusammenfassung
Der Arzt, welcher die Frage des „Ehekonsenses“ in bezug auf etwaige durch Geschlechtskrankheiten für die Ehe entstebende Gefahren beantworten soil — sei es, daß die ihn fragende männliche oder weibliobe Person sich selbst verheiraten, aber sicher sein will, nicht eine Gefahr in die Ehe zu bringen, sei es, daß die Eltern im Interesse ihrer Tochter ihn ran Rat fragen — hat drei Momente ins Auge zu fassen:
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1.
Kann durch die Eheschließung der andere Ehegatte oder die Nachkommenschaft infolge der Erkrankung geschädigt warden ?
-
2.
Sind durch die Erkrankung Veränderungen entstanden, welehe den Geschlechtsverkehr und die Erzeugung von Nachkommenschaft unmöglich machen ?
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3.
Besteht die Gefahr, daß durch eine erst später, nach der Verheiratung in die Erscheinung tretende Nachkrankheit der vorausgegangenen Infektion dauerndes Siechtum und Erwerbsunfähigkeit — mit allen ihren das Glück der Familie zerstörenden Folgen — eintreten?
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© 1916 Julius Springer in Berlin
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Neißer, A. (1916). Geschlechtskrankheiten und ärztlicher Ehekonsens. In: Die Geschlechtskrankheiten und ihre Bekämpfung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92052-3_10
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