Zusammenfassung
Grundlegend für diesen Abschnitt ist § 19 Gen.-Ges.: Der bei Genehmigung der Bilanz für die Genossen sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahrs ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäfts-Anteil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluß des vorhergegangenen Geschäftsjahrs ermittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschäfts-Anteil erreicht ist.
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© 1915 Julius Springer in Berlin
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Müller, G. (1915). Erfolgs-Verteilung bei den eingetragenen Genossenschaften. In: Die kaufmännische Erfolgs-Rechnung. (Gewinn- und Verlust-Rechnung.). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91988-6_43
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