Zusammenfassung
Die Reichsregierung von 1919 suchte das Syndikatsproblem dadurch zu lösen, daß sie das Syndikatssystem mit einem gewissen Direktionsprinzip verband. Sie bestimmte:
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Die Kohlenbergwerksbesitzer schließen sich je Bergbaubezirk, die Besitzer der größeren Gasanstalten im ganzen Reiche zu einem Verkaufssyndikate zusammen. In ihren Vorstand und Aufsichtsrat haben sie Vertreter der Bergarbeiter zu übernehmen.
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Die entstehenden Syndikate schließen sich zu einem Dachverbande, dem Reichskohlenverbande, zusammen.
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Über diesen Verbänden steht eine Kammer, der Reichskohlenrat. Er setzt sich zusammen aus Kohlenerzeugern, Kohlenhändlern, Kohlenverbrauchern und Wissenschaftlern der Kohlenwirtschaft und arbeitet nach parlamentarischenGrundsätzen. Er kann Ausschüsse bilden. Für praktische und wissenschaftliche Unter -suchungen bildet er außerdem drei ständige Ausschüsse, die technisch-wirtschaftlichen Sachverständigen-Ausschüsse für Kohlenbergbau und Brennstoffverwendung und den sozialpolitischen Ausschuß.
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Die Syndikate regeln die Förderung, den Selbstverbrauch und den Absatz der Brennstoffe ihrer Mitglieder. Sie setzen insbesondere die Selbstverbrauchsrechte der Mitglieder fest, bestim men die Verkaufsanteile und verkaufen die Brennstoffe, die nicht zum Selbstverbrauch oder Selbstverkauf freigegeben sind. Sie folgen den Anweisungen des Reichskohlenverbandes und Reichskohlenrates.
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Der Reichskohlenverband beaufsichtigt die Syndikate in der Ausübung ihrer Funktionen und entwickelt auf bestimmten Gebieten eigene wirtschaftliche Tätigkeit. Er bestimmt die Preise, er gibt Richtlinien für Preisnachlässe, er genehmigt die allgemeinen Lieferungsbedingungen der Syndikate und er kann den Absatz der einzelnen Syndikate nach Gebiet und Menge begrenzen. Er folgt den Anweisungen des Reichskohlenrates.
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Der Reichskohlenrat leitet die Kohlenwirtschaft, wenn und soweit es im gemeinwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist. Die Leitung findet ihren Ausdruck in der Genehmigung der Syndikatsverträge und in dem Erlaß allgemeiner Richtlinien.
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Die Sachverständigenausschüsse sammeln und verarbeiten die für ihre Sondergebiete wichtigen Kenntnisse aus Praxis und Forschung und unterstützen durch persönliche Beteiligung und Vermittlung von besonderen Zuschüssen praktische und wissenschaftliche Untersuchungen und deren Veröffentlichung.
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Gegen die Maßnahmen der Syndikate ist Beschwerde an den Reichskohlenverband, gegen dessen Entscheidung und seine Maßnahmen ist Beschwerde an den Reichskohlenrat gegeben.
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Der Reichswirtschaftsminister hat die Oberaufsicht und ein Veto, wenn eine Maßnahme das öffentliche Wohl gefährdet. Er kann die Preise herabsetzen.
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Lüttig, O. (1937). Syndikatliche Gemeinwirtschaft. In: Kohlenwirtschaftsorganisationen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91925-1_5
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