Zusammenfassung
Kartelle sind gewerbliche Marktverbände von an sich selbständig bleibenden Unternehmern desselben Geschäftszweiges. Sie erstreben durch gemeinsame Maßnahmen, die sämtlich auf eine willkürliche, von den Regeln atomisierten Wettbewerbs abweichende Regelung ihrer Einkaufs- oder Absatzmärkte zielen, Sicherung und evtl. Hebung der wirtschaftlichen Lage ihrer Mitglieder. Mit dieser sich an einen Vorschlag Tschierschkys1 anschließenden Begriffsbestimmung lassen sich die Kartelle der Vergangenheit, aber zweifellos auch die der unmittelbaren deutschen Gegenwart noch immer am besten umschreiben. In ihr ist das sonst übliche Begriffsmerkmal monopolistischer Beherrschung des Marktes durch „willkürliche Regelung“ ersetzt, obwohl im Grunde natürlich diese willkürlichen, also den freien Marktmechanismus ändernden Eingriffe nur von dem Inhaber eines vollständigen oder unvollständigen Monopols ausgeübt werden können. Das Wort Monopol ist aber einmal, obwohl gleichzeitig auch terminus technicus der ökonomischen Theorie, durch die politische Diskussion mit Inhalten und Wertakzenten belastet worden, die ihm viel von der erwünschten Eindeutigkeit nehmen. Dazu kommt der bei weitem wichtigere Gesichtspunkt, daß wir vielleicht deshalb in der Theorie den Kartellwirkungen noch so wenig in praktisch verwendbarer Weise auf die Spur gekommen sind, weil wir sowohl die Marktstellung des Trusts, also der marktbeherrschenden Einzelunternehmung, wie die des Kartells, bei dem Träger des Monopols eine Vielzahl von Unternehmern sind, ausschließlich und unterschiedslos mit jener theoretischen Figur des Monopols zu deuten suchen. Reine Monopole kommen zudem praktisch kaum vor. Zwischen Monopol und freiem Wettbewerb gibt es eine ganze Skala anderer marktstrategischer Verhaltungsweisen der Unternehmung.
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Lohmann, M. (1937). Zur Einführung. In: Das Rechnungswesen der Kartell- und Gruppen-Wirtschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91914-5_1
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