Zusammenfassung
Die Bank pflegt sich in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Stellung als gewerbsmäßiger Kommissionär1) ihrer Kundschaft als Kommittenten gegenüber in der Weise frei zu zeichnen, daß sie es sich vorbehält, in jedem Geschäft als Selbstkontrahentin2) aufzutreten und die Aufträge der Kundschaft nach eigenem Ermessen untereinander oder sonstwie zu kompensieren oder aber auch zu zersplittern. Insbesondere entbindet sie sich von den Rechtsfolgen, die sich aus § 405 HGB ergeben, der dem selbsteintretenden Kommissionär die jedesmalige ausdrückliche Erklärung des Selbsteintritts auf der Ausführungsanzeige eines Kommissionsauftrages vorschreibt. Abgesehen von den rechtlichen Wirkungen hindert diese Freizeichnung aber wirtschaftlich gesehen nichts an der Tatsache, daß die Geschäftstätigkeit der Bank die charakteristischen Eigentümlichkeiten der kommissionsweisen Vermittlung trägt, indem nämlich ein großer Teil der Kundschaftsaufträge nicht kompensiert, sondern durch Abschlüsse mit Dritten ausgeführt und der von diesen gekaufte oder an diese weiterverkaufte Währungsbetrag seinerseits der Kundschaft abgerechnet wird. Die Bank tritt dabei — ebenso wie der Kommissionär nach § 384 HGB. — ungeachtet des Umstandes, ob sie ein Geschäft für eigene oder für fremde Rechnung abwickelt, den Dritten gegenüber stets als Geschäftsherr in eigenem Namen auf.
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Krawinkel, M. (1924). Die Sonderheiten des Devisengeschäftes. In: Die Abwicklung des Devisengeschäftes im Bankbetrieb. Bank- und finanzwirtschaftliche Abhandlungen, vol 3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91840-7_2
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