Zusammenfassung
Der Eisenbalmbetrieb erfordert im allgemeinen und offentlichen Interesse ein möglichst ungestörtes und ununterbrochenes Funktionieren der die Eisenbahnsachgesamtheit bildenden Teile. Dies gilt namentlicli auch für den Verkehr der Bahnen unter sich und für den Übergang ihrer Fahrbetriebsmittel von einer Bahn zur andern. Diese müssen, um alles zu vermeiden, was die Aufgaben der Eisenbahn erschweren oder verhindern könnte, sichergestellt werden gegen exekutive Zugriffe und zwar auf inländischen wie auf ausländischen Bahnen. Zunächst muss also das Recht des Eigentümers der Fahrzeuge in der Weise geschützt werden, dass der ihm zustehende Verdienst der umlaufenden Wagen ihm nicht vorenthalten werden darf. Weiter muss Vorsorge getroffen werden, dass die Fahrzeuge auch jenseits der Grenzen ihrer Heimatbahn nicht unbefugterweise in ihrem Umlauf gehemmt, dem Verkehr entzogen und mit Arrest belegt werden dürfen. Es muss also die Frage geregelt werden, ob und unter welchen Umständen Eisenbähnbetriebsmittel als Pfandobjekte dienen können?
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Höltzel, M. (1900). Der Ausgleich der Leistungen. In: Das Wagenübereinkommen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen und seine wirthschaftliche Bedeutung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91733-2_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-91733-2_6
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