Zusammenfassung
Vor allem kann die Inventur der Verkaufs- und Betriebsabteilung wertvolles Material für ihre Dispositionen liefern. Die Verkaufsabteilung kann auf Grund der Inventuraufnähme Maßnahmen für den Absatz solcher Artikel treffen, deren Lagerbestand in gar keinem Verhältnis zu dem Umsatz derselben steht. Die Ermittelung der auf den einzelnen Posten entfallenden Zinsbeträge ermöglicht hier ein Urteil darüber, inwieweit eine Preisherabsetzung eintreten darf. Wenn z. B. von einer Ware, deren Jahresumsatz 10000 Mk. beträgt, ein Bestand in Höhe von 40000 Mk. vorhanden ist, dann wird man den Verkaufspreis ohne weiteres um den Zinsbetrag herabsetzen dürfen, welcher bei sofortigem Umsatz des ganzen Postens erspart werden würde. In unserem Falle würde beispielsweise bei 4% iger Verzinsung der Zinsverlust etwa 4 × 4: 2 = 8% des Herstellungswertes betragen. Um diesen Betrag würde man den Verkaufspreis ohne weiteres ermäßigen dürfen, ohne daß der Betrieb irgendwelchen Schaden erleidet, wenn man dadurch eine sofortige Abstoßung des Warenpostens erzielen kann. Meist wird man aber mit der Preisherabsetzung noch erheblich weiter gehen dürfen, weil ja durch die sofortige Abstoßung des Bestandes dem Betriebe flüssige Mittel sofort zugeführt werden würden. Ebenso würde außerdem noch eine Ersparnis an Lagerkosten eintreten bezw.
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Grull, W. (1911). Sonstige Arbeiten. In: Die Inventur. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91636-6_23
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