Zusammenfassung
Maßgebend für die Bewertung der Waren muß, solange das Geschäft fortgesetzt wird, der Geschäftswelt, sobald dasselbe aufgelöst wird, der Verkehrswert sein. Bei der Ermittlung des Geschäftswertes ist zu berücksichtigen, daß die Waren zur Verarbeitung oder Veräußerung bestimmt sind, daß also alle Umstände, welche die Eignung der Waren für diese Zwecke mindern oder beschränken, wertvermindernd wirken müssen. Derartige Umstände können sein:
-
a)
Minderungen der Verkaufsfähigkeit durch Beschädigung, durch Un ansehnlich werden, durch Veralten,
-
b)
Minderungen der Verwendungsfähigkeit durch Aufgeben den Artikel, zu deren Herstellung die Waren dienen sollen, durch Änderungen des Fabrikationsganges, durch Auftreten anderer Produkte auf dem Markte, welche die gleiche Verwendung zulassen, dabei aber billiger sind.
-
c)
Übermäßige Bestände, deren Verzinsung einen unangemessenen Aufwand erfordert.
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Grull, W. (1911). Bewertung von Waren. In: Die Inventur. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91636-6_17
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