Zusammenfassung
Bezieht ein Versorgungsberechtigter 3, der nicht im Reichs-, Staats- oder einem sonstigen öffentlichen Dienste 4 im Sinne des § 27 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 27. März 1872/27. Mai 1907 in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes über Änderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Juli 1923 (Gesetzsamml. S. 305) verwendet wird, neben seinen Versorgungsbezügen ein weiteres steuerbares Einkommen 5 (Privateinkommen), so werden die Versorgungsbezüge unbeschadet der Bestimmung des § 93 nach folgenden Vorschriften gekürzt. Dabei bleibt das Einkommen aus dem Vermögen der Ehefrau und der Kinder Außer Betracht.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Graeffner, E. (1924). Kürzung von Versorgungsbezügen bei Privateinkommen. In: preußische Personalabbau bei Staat und Gemeinden. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91626-7_16
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