Zusammenfassung
Nach Ad. Wagner hat die Steuer neben dem „rein finanziellen“ auch noch einen sozialpolitischen Zweck, den nämlich, „regulierend in die Verteilung des Volkseinkommens und Volksvermögens einzugreifen“. Bislang hat dieses Postulat weder in der Theorie noch in der Praxis sonderlich Anerkennung gefunden. Erst die Beschaffung der Deckung für die größte aller bisherigen deutschen Wehrvorlagen zeigt Ansätze, die auf dem Wege zur Verwirklichung dieses Steuerprinzipes liegen. Die Deckung des großen einmaligen Bedarfes statt durch eine Anleihe durch eine Wehrbeitrag genannte Steuer entspricht sogar schon sehr deutlich jener weiteren vom Altmeister der deutschen Finanzwissenschaft in den späteren Auflagen seines Hauptwerkes vertretenen Auffassung, daß die Steuer nicht nur in die Verteilung, sondern auch in die Verwendung des Einzeleinkommens und Vermögens eingreifen soll. Die finanzpolitische und damit verknüpft die sozialpolitische und allgemein wirtschaftliche Bedeutung der neuen Deckungspraxis läßt sich heute auch noch nicht entfernt übersehen. Wahrscheinlich wird jedoch der neue Weg der Finanzbedarfsdeckung nicht nur von erheblichem Einfluß auf die Finanzpolitik der Einzelstaaten sein, sondern er dürfte auch für manche Großstaaten bestimmend werden.
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Gerloff, W. (1914). Der soziale Gedanke in der Reichsfinanzgesetzgebung. In: Die Reichsfinanzgesetzgebung von 1913. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91604-5_1
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