Zusammenfassung
Es ist bereits in einem früheren Abschnitt davon die Rede gewesen, daß der Kunde in der Apotheke seine Einkäufe entweder auf Grund eines ärztlichen Rezeptes oder dadurch bewirkt, daß er seine Wünsche mündlich vorträgt oder durch einen Forderungszettel seinen Auftrag erteilt. In diesem Falle spricht man vom Handverkauf, und der Apotheker muß natürlich wissen, ob er die geforderte Ware ohne weiteres abgeben darf, oder ob diesbezüglich besondere Vorschriften bestehen, die zu beachten sind.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Brieger, R. (1926). Die Abgabe von Arzneimitteln im Handverkauf und der Giftverkauf. In: Grundzüge der praktischen Pharmazie. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91427-0_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-91427-0_5
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
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