Zusammenfassung
Die gewerberechtlichen Verhältnisse werden durch die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (GO.) geregelt. Dieses Gesetz behandelt die Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken nur in einer Ausnahme, indem § 154 besagt, daß die Bestimmungen der §§ 105–139m auf Assistenten und Praktikanten in Apotheken keine Anwendung finden. Diese Ausnahmebestimmung hat die Wirkung, daß die Apothekerassistenten und -praktikanten von den für sonstige gewerbliche Angestellte vorgesehenen sozialpolitischen Maßnahmen der GO. (Ruhezeit, Mittagspause, Sitzgelegenheit, Sonntagsruhe) ausgeschlossen sind. Die im § 154 enthaltene Ausnahme bezieht sich jedoch nur auf die eigentlichen pharmazeutisch-technischen Assistenten und Praktikanten mit bestimmter Vor- und Ausbildung, umfaßt aber nicht sonstige kaufmännische oder gewerbliche Hilfskräfte, wie Buchhalter, Kassierer, Expedienten, Packer, Arbeiter usw., die in größeren Apotheken häufig neben dem technischen Personal angestellt sind. Wie die GO., so haben auch zwei neuere Gesetze, das Gewerbegerichtsgesetz und das Gesetz betreffend Kaufmannsgerichte, die Apothekenassistenten und Praktikanten von der Anwendung ihrer Bestimmungen ausgenommen.
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Brieger, R. (1926). Die rechtliche Stellung der angestellten Apotheker. In: Grundzüge der praktischen Pharmazie. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91427-0_15
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