Zusammenfassung
Man findet über diese Frage in den einschlägigen Lehr- und Handbüchern sowie auch sonst irgendwo (juristischen Abhandlungen, geschichtlich-medizinischen Werken usw.) außerordentlich wenig. Das Los aller Mißbildungen war in früherer Zeit ein recht schlechtes. Die Römer konnten eine Mißgeburt, nach Ansicht derselben von fünf Nachbarn, töten. Dieses Zeugnis war sogar nach den zwölf Tafeln noch nicht einmal notwendig. Nach einer Bemerkung Hohls (S. 172) töten die amerikanischen Wilden, die Peruaner, alle mißgestalteten Kinder. Ob diese Behauptung, die nun bald 60 Jahre zurückliegt, auch heute noch zutrifft, konnte ich leider nicht eruieren. Nach den späteren Rechtsbegriffen war es nicht erlaubt, mißgebildete lebende Kinder zu töten. Auf Grund dieser Rechtsbestimmung bildete sich bei einer Gruppe von Geburtshelfern dann sogar die Ansicht, man müsse auch das mißbildete Kind im Mutterleibe möglichst schützen, d. h. die Perforation und andere Zerstückelungen vermeiden. Aus dieser Erwägung heraus empfahlen diese Geburtshelfer zur Rettung des mißbildeten Kindes den Kaiserschnitt. Diese geburtshilfliche Verirrung wurde glücklicherweise bald wieder rektifiziert.
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Birnbaum, R. (1909). Die Rechtsverhältnisse der Mißbildungen. In: Klinik der Missbildungen und kongenitalen Erkrankungen des Fötus. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91402-7_20
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