Zusammenfassung
Nach der Reichsgewerbeordnung muß die Anlegung von Dampfkesseln von den nach den Landesgesetzen zuständigen Behörden genehmigt werden. Die Behörde hat zu prüfen, ob die vom Bundesrat (1908) erlassenen Allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln erfüllt sind. Wird eine wesentliche Änderung an der Dampfkesselanlage vorgenommen, so ist eine neue Genehmigung erforderlich. Zu diesen reichsgesetzlichen Bestimmungen sind von den einzelnen Bundesstaaten besondere Ausführungsbestimmungen erlassen. Für Preußen gilt die Anweisung betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel (abgekürzt: Kesselanweisung) vom 16. Dezember 1909.
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Hoffmann, H., Hoffmann, C. (1926). Allgemeines über Dampfkesselanlagen. In: Hoffmann, H., Hoffmann, C. (eds) Kraftmaschinen und Arbeitsmaschinen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91186-6_2
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