Zusammenfassung
Das wichtigste Hauptgesetz, dem der Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes unterliegt, ist das Handelsgesetzbuch. Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes gilt derjenige, der gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt. Als Handelsgeschäfte gelten der Ein- und Verkauf von Waren, Wertpapieren, Grundstücken, die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, das Versicherungswesen, die Übernahme der Beförderung von Gütern u. a. m. Als gewerbsmäßig ist jede Tätigkeit an zu sehen, die auf den Erwerb des Lebensunterhaltes grerichtet ist.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Drechsler, E. (1920). Handelsrechtliche Bestimmungen. In: Der junge Drogist. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91144-6_79
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