Zusammenfassung
Durch die Eisenbahn können Güter in Einzelfracht oder in Sammelladung versandt werden. Die Gefahr des Transportes beträgt, wenn nichts gegenteiliges vereinbart ist, stets der Empfänger. „Au Ihre Ordre, Rechnung und Gefahr“ in Rechnungen bedeutet, daß der Empfänger die Verantwortung der Beförderung trägt. Glasballone dürfen in Einzelfracht nur bis 75 kg Brutto wiegen, mit Äther gefüllt 60 kg, mit Benzin 40 kg. Explosivstoffe wie Pulver und Dynamit werden zur Eisenbahnbeförderung überhaupt nicht zu gelassen, feuer gefährliche und ätzende Stoffe dürfen nur mittels des sog. Feuerzuges befördert werden. Für diese Sendungen ist ein besonderer Frachtbrief aus zu stellen. Leere Fässer, die mit übelriechenden oder ätzenden Stoffen gefüllt waren, nimmt die Eisenbahn nicht zur Beförderung an, wenn sie nicht genügend gereinigt und getrocknet sind. Für die Beschädigung von Gütern während der Beförderung haftet die Bahn nicht, wenn sie mangelhaft verpackt sind. Bei Verluste von Gütern ersetzt die Bahn, wenn ihre Schadenersatzpflicht fest steht, nur den Rechnungswert und zwar bis zu Mk. 120 für % kg, wenn nicht ein höherer Wert deklariert oder versichert worden ist.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Drechsler, E. (1920). Eisenbahn- und Postbeförderung. In: Der junge Drogist. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91144-6_78
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