Zusammenfassung
Mit dem 1. April 1924 tritt das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz in Kraft. Langjährige Arbeit der Vertreter der Jugendfürsorge findet darin ihre Krönung. Insbesondere ist zwei Wünschen: dem nach der Zusammenfassung aller der örtlichen — der behördlichen wie der freien — Wohlfahrtspflege entsprungenen Jugendwohlfahrt, sodann dem nach einem lückenlosen Netz von Jugendämtern in Stadt und Land entsprochen worden. Künftighin wird es nicht mehr möglich sein, dass aus Gebieten mit guter und somit strenger fürsorgerischer Aufsicht Kinder in andere Gebiete verbracht werden, in denen ihr klägliches Lebensschicksal unbeaufsichtigt und hilflos versandet. Nicht mehr werden zahllose zersplitterte, teils gute, teils unzulängliche Einrichtungen ohne Kenntnis des einen vom andern nebeneinander herarbeiten, das eine Kind mit Fürsorge überschütten, zehn andere ohne Hilfe lassen. Vervielfacht wird der mannigfache gute Wille, die Hingabe und die Tüchtigkeit für die Wohlfahrt der Jugend wirksam sein können, wenn einmal — unter voller Wahrung der Selbständigkeit der einzelnen — dieser klare Zusammenschluss erfolgt sein wird.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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© 1923 München * Verlag von J. F. Bergmann
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Baum, M. (1923). Vorbemerkungen. In: Baum, M. (eds) Grundriss der Gesundheitsfürsorge. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91084-5_8
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-91084-5_8
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