Zusammenfassung
Es ist schwer, eine gute und in jedem Punkt zutreffende Begriffsbestimmung der Verkrüppelung zu geben. Am besten stellen wir heute die Definition von Biesalski hierher, die im preussischen Krüppelfürsorgegesetz Aufnahme gefunden hat. Sie lautet: „Eine Verkrüppelung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine Person (Krüppel) infolge eines angeborenen oder erworbenen Knochen-, Gelenk-, Muskel- oder Nervenleidens oder Fehlens eines wichtigen Gliedes oder von Teilen eines solchen in dem Gebrauche ihres Rumpfes oder ihrer Gliedmaßen nicht nur vorübergehend derart behindert ist, dass ihre Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkte voraussichtlich wesentlich beeinträchtigt wird.“
Begriffsbestimmung, Häufigkeit der Verkrüppelung.
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Literatur
Jahrbuch der Krüppelfürsorge von D. F. Schäfer, Agentur des Rauhen Hauses, Hamburg.
Zeitschrift für Krüppelfürsorge, Verlag L. Voss Leipzig, Monatsschrift und Ergänzungshefte.
Nachrichtendienst des Bundes zur Förderung der Selbsthilfe der körperlich Behinderten (Otto Perlbund) Berlin-Zehlendorf.
Biesalski, K. Umfang und Art des jugendlichen Krüppeltums und der Krüppelfürsorge in Deutschland. H. Voss, Hamburg 1911.
Derselbe. Leitfaden der Krüppel Fürsorge. H. Voss, Hamburg 1911 und 1922.
Schanz. Ueber Krüppelnot und Krüppelhilfe. Dresden, Zahn u. Jaensch 1908. (Siehe auch Literatur zum Kapitel „Kleinkinderfürsorge“).
Schede. Die Verkrüppelung durch Volkskrankheiten und ihre Bekämpfung. Heft 4 der Schriftenfolge „Jugendfürsorge und Fürsorgeerziehung“. Herausgegeben von Dr. Buchberger. Verlag Jos. Kösel, Kempten bei München.
Schlossmann, A. Die Öffentliche Krüppelfürsorge, das Preussische Gesetz vom 6. Mai 1920 nebst Ausführungsbestimmungen.
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© 1923 München * Verlag von J. F. Bergmann
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Turnau, L. (1923). Krüppelfürsorge, mit einem Anhang über Blinde und Taubstumme. In: Baum, M. (eds) Grundriss der Gesundheitsfürsorge. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91084-5_19
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