Zusammenfassung
Nähere Begrfindung des Eintretens der Gemeinwirtschaft. Daß Post und Telegraph von Seiten des Staates verwaltet werden, ist in Europa heutzutage eine dermaßen allgemeine Erscheinung und gewissermaßen selbstverständliche Sache, daß es möglicherweise in den Augen Mancher eine offene Tür einrennen heißt, die Gründe hiervon erst näher entwickeln zu wollen. Allein weder war diese Anschauung immer so einhellig und unbezweifelt, noch war und ist die Privatwirtschaft überall vom Post- und Telegraphenbetriebe ausgeschlossen. Noch in den fünfziger Jahren konnten Organe der Manchesterschule aus dem allgemeinen Grundsatze wirtschaftlicher Freiheit und Selbstbestimmung die Notwendigkeit ableiten, auch auf vorliegendem Gebiete die freie Konkurrenz der Privatunternehmer walten zu lassen, und noch später fanden sich in England Vertreter des Konkurrenzprinzips, die der Privatunternehmung die größere Eignung zu solchen Betrieben zusprachen1). Es ist gewiß jedem der Leser wohlbekannt, daß eben dort bis Ende der 60er Jahre die Telegraphie sich durchaus in den Händen von Privatgesellschaften befand, die — mit Ausnahme einiger weniger Bestimmungen, wesentlich zur Geltendmachung des Staatsnotrechtes — keinerlei staatlicher Regulierung unterworfen, als reine Privatunternehmungen sich gebärdeten. Außerdem greift hier der bereits hervorgehobene Unterschied zwischen der Nachrichtenbeförderung einerseits und den anderen Zweigen des Postverkehres ein, und es darf mit Rücksicht auf die erwähnten Umstände doch nicht als überflüssig angesehen werden, die Gründe und Voraussetzungen des Eintretens der Gemeinwirtschaft für die in Rede stehenden Verkehrsmittel näher ins Auge zu fassen.
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Literatur
Dr. Th. Lenschau, „Das Weltkabelnetz”, 1903, S. 17.
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Sax, E. (1920). Die allgemeinen Verwaltungsprinzipien. In: Land- und Wasserstrassen Post, Telegraph, Telephon. Die Verkehrsmittel in volks- und Staatswirtschaft, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90985-6_8
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