Zusammenfassung
Bei der Darstellung der Geschäftsarten des Terminmarktes begegneten wir neben wirtschaftlich begrüßenswerten Begleiterscheinungen insbesondere gelegentlich der Erörterungen über die Spekulation einer ganzen Reihe unerwünschter kurspolitischer Auswirkungen. Die Untersuchungen über das Valutenzeitgeschäft der Zentralnotenbanken ließen für den Fall des Eingreifens letzterer einen Teil der aufgewiesenen Bedenken zurücktreten. Doch ließ sich die Gefahr nicht von der Hand weisen, daß unter Umständen die Pläne der Währungsinstitute durch das Eingreifen überhitzter Spekulation durchkreuzt werden können. Eine der wesentlichsten Aufgaben ist daher in der Schaffung von Sicherheiten gegen derartige Auswüchse zu erblicken. Inwieweit ist hierzu die Möglichkeit durch gesetzliche und organisatorische Maßnahmen gegeben? Diese Frage soll im Vordergrund unserer Erörterungen über die Regulierung des Terminhandels stehen.
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Literatur
Vgl. Weber, Max a. a. O. Bd. 45, S. 123 u. a.
Vgl. Rußland S. 512.
Vgl. Kurstabelle im Manchester Guardian Commercial: „Der Wiederaufbau in Europa“, 1. Nummer 1922, S. 16.
Baehmann, Heinrich: Die Effektenspekulation unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse der deutschen Börsenenquete. Bern 1898.
Vgl. Preisbildung S. 212 u. a., sowie Börsenwesen S. 1040.
Vgl. a. a. O. S. 134.
Keynes a. a. O. S. 139.
Vgl. oben S. 33ff.
Im Hinblick auf die rein wirtschaftspolitische Orientierung unserer Ausführungen sind wir auf die Rechtsstellung der Kasse den Kontrahenten gegenüber nicht näher eingegangen. Es sei dieserhalb vielmehr auf die einschlägige Literatur verwiesen. — Vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen u. a. Casamajor a. a. O. S. 179ff.
Näheres vgl.: Cas amajor a. a. O. S. 179 ff.
Ebenda S. 201 ff. — Zu größerer Bedeutung ist die Kasse nie gelangt. Januar 1921 spricht ein Bericht davon, daß nur etwa 2% sämtlicher Termingeschäfte auf diesem Markt durch die erwähnte Institution gegangen seien.
Nicht selten sind Befreiungen genereller Art von den Nachsehußverpflichtungen vorgesehen, sofern nachweisbar Besitz des gehandelten Gegenstandes vorliegt. Bisweilen erstreckt sich die Freilassung unter den obwaltenden Umständen auch auf die Einschußpflicht.
Vgl. a. a. O. S. 26–28.
Wegen weiterer Einzelheiten vgl. J. Vogel a. a. O.
Ein ähnliches Vorgehen wurde 1920/21 auch in Deutschland für den Fall der Eröffnung eines amtlichen Devisenterminhandels verschiedentlich in Erwägung gezogen. Auch im heutigen handelsrechtlichen Lieferungsgeschäft in Getreide in Berlin ist statt Leistung des Einschusses Gestellung von Bankgarantie freigegeben.
Vgl. a. a. O. I, S. 554.
Vgl. Arthur Vehse: Der Devisenterminhandel in Deutschland nach dem Kriege. Freiburger Dissertation, als Manuskript gedruckt. Freiburg 1921.
Vgl. a. a. O. S. 98.
Vgl. A. Vehse a. a. O.
Vgl. a. a. O. S. 179.
„Die Hausse- und Baissespekulation wird überwiegend nach der Seite hin verlaufen, nach welcher das größere Interesse an der Börse gegenüber den Outsiders geht“ (G. v. Schanz a. a. O. I, S. 554).
Vgl. oben S. 13.
Auf dem Gebiete des Effektenhandels wird der Erwartung einer Förderung der Arbitrage durch Zusammenschluß der verschiedenen deutschen Liquidationsvereine in einem Referat von Moritz Lichtenhain: Effektenverkehr und Börsenterminhandel, auf dem VI. Allgemeinen Deutschen Bankiertag am 6. September 1925 Ausdruck gegeben.
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Fischer, C.A. (1928). Maßnahmen zur Regelung des Devisenterminhandels. In: Das Devisentermingeschäft in seinen Beziehungen zur Währung und Wirtschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90972-6_4
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