Zusammenfassung
Die Frage, was eine Eisenbahn ist, hat das Reichsgericht bei der Auslegung der Ausdrücke im § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes „Betrieb einer Eisenbahn“ und „Betriebsunternehmen“ zu beantworten versucht (Reichsgerichtliche Entscheidungen I, S. 247):
„Sprachlich bedeutet Eisenbahn ganz allgemein eine Bahn von Eisen zwecks Bewegung von Gegenständen auf derselben. Verknüpft man diesen Wortlaut mit dem Gesetzzweck, ... so gelangt man im Geiste des Gesetzes zu keiner engeren Bestimmung jener sprachlichen Bedeutung des Wortes Eisenbahn, um den Begriff eines Eisenbahnunternehmens im Sinne des § 1 des Gesetzes1) zu gewinnen, als derjenigen:
Ein Unternehmen, gerichtet auf die wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtsmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektrizität, tierischer oder menschlicher Muskeltätigkeit, bei geeigneter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, usw.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.“
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Risch, K. (1925). Einleitung. In: Linienführung. Handbibliothek für Bauingenieure, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90958-0_4
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