Zusammenfassung
Die Genehmigung zum Bau einer Eisenbahn wird je nach den maßgebenden Gesetzen durch die zuständigen Behörden, auf Grund eines besonderen Gesetzes oder durch eine Verordnung erteilt. In Preußen oblag die Genehmigung einer Haupt- oder Nebeneisenbahn nach § 4 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 dem Handelsminister, an dessen Stelle alsdann der Minister der öffentlichen Arbeiten getreten war. Diese Rechte sind jetzt auf den Reichsverkehrminister übergegangen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Giese, E. (1925). Geschäftsgang bei der Herstellung von Eisenbahnanlagen. In: Linienführung. Handbibliothek für Bauingenieure, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90958-0_14
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