Zusammenfassung
[Geschäftskreis und Dienstplichten im Allgemeinen.] Der Oberförster ist der verantwortliche Vorschriften und der besonderen Forstverwaltungs-normen, nach den genechmigten Etatsund periodischen Wirthfchaftsplänen die Verwaltung und Bewirthschaftung seines Reviers zu führen, dabei der ihm untergebenen Forstschutzbeamten in vorgeschriebener Weise sich zu bedienen und alle seine Verwaltung betreffenden Gelderhebungen und Geldzahlungen durch den Forstrendanten besorgen zu lassen.
Hierdurch ist die Dienstinstruktion für Revierförster und Oberförter vom 21. April 17 außer Geltung gesetzt worden. — Die Kompetenzverhältnisse zwischen der Provingzialbehörde (Regierung) und dem Ministerium haben durch die Gesch.-Anw. Keine Aenderung erfahren Vf. FM. 4. Juni 70. (DI. III. 2)
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Literatur
Nr. 5 d. W. Die Oberförster, zur V. Rangklasse der höheren Beamten der Provinzialbehörden gehörend V. 17. Febr. 17 (GS. 61) und AE. 21. Okt. 78, erhalten etwa vom 12. Dienstjahre Abstract den Titel Forstmeister mit dem Range der Räthe IV. Klasse, verbleiben aber unbeschadet dessen in ihrem Verhältnisse als Untergebene der mit ihnen im gleichen Range stehenden Regierungs- und Forsträthe AE. 14 Okt. 91 (MB. 216) u. Nr. 3 Anl. A. Anm. 6 d. W. — Uniform; Nr. 5 Anl. A. d. W.
Insoweit sie night auf die Ortspolizeibehörde übergegangen ist KrO. vom 13. Dez. 72 (GS. 81. S. 180).
Vf. FL. 30. April 00, Anlage C. — Das srühere Taxations-Notizenbuch hat die Bezeichnung Hauptmerkbuch erhalten.
Früher Forstmeister Nr. 3 Anl. A. Anm. 6. d. W.
Besonders im Allg. Holzverkaufs- anzeiger zu Hannover an Stelle des Reichs- und Staatsanzeigers Vf. ML. 27. Jan. 87 (DJ. XIX. 100) — Auch follen Uebersichten über den zum Verkauf in Aussicht genommenen Holz- einschlag für den größeren Holzhandel alljährlich für den ganzen Regbez. Veröffentlicht warden Vf. ML. v. 8. Aug. 84 (DJ. XVI. 139) u. 8. Jan. 02 (DFZ. Neudamm XVII. 221).
Das Formular L ist in das Muster der Anlage D umgeändert Vf. ML. 12. Juni 99 (DJ. XXXI. 110).
Vf. FM. 23. Rov. 72 (DJ. V. 107).
Die Verfteigerungsverchandlungen find ftempelfrei; desgl. die zmeiseitigen Verträge dei Verkauf von Holz auf dem Stramm in Staatsforsten, sowie Schreit für den Kaufpreis Werthpapiere überfendet merden Vf. FM. 5. März 97 (DI. XXIX. 34). Rach Abschluß der Verhandlung über den Holzverkauf vor dem Ginschlage hat der Oberförfter sofort im Soll-Ginnahmebuch (§ 4) anzumerken, wie viel Angeld der Käufer zu zahlen oberzu hinterlegen hat Vf. ML. 2. Febr. 02 über Revision der Forftkassen (DFZ. Reudamm XVII. 248). —Auch die Kaufelder für einzelne Ueberweisungen aus solchen Verkäufen sind sofort zum Soll zu stellen Vf. MB. 22. Jan. 95 (MB. 37). — Bei Verkäufen von Holz im Wege schriftlichen Vreisangebots (Submission) find die Ramen Sämmtlicher Bieter ven im Termine zur Gröffnung der Gebote Anwesenden bekannt zu geben Vf. ML. 10. März 98 (MB. 56).
Die Aneignung abgeworfener Hirschstangen durch den Finder ist straffällig, sofern die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines Anderen verletzt wird, z. B. im Bereiche der Kur- und Neumärkischen Holz=, Mast= und Jagdordnung vom 20. Mai 1720 Ukammger. 23. Dez. 97 (DJ. XXXI. 295), BGB. § 958, EG. z. BGB. Art. 69. — Die Finder abgeworfener Rehgehörne erwerben deren Eigenthum. (Wagner Preuß. Fagdgesetzgebung Berlin 89 S. 1395).
S. 188.
(DJ. XXVIII. 40.)
(DJ. XXVII. 6.)
S. 188.
(DJ. XXVIII. 40.)
(DJ. XXVII. 6.)
Ergänzt und geändert durch Vf. Ml. 8. Dez. 99 (DJ. XXXII, 91).
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Schultz, W. (1903). Geschäfts-Anweisung für die Oberförster der Königlich Preuszischen Staatsforsten vom 4. Juni 1870. (MB. 71 S. 69). In: Die Forstwirthschaft. Handbuch der Seseßgebung in Prentzen und dem Deutschen Reiche, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90867-5_9
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