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Gesetz, betreffend die Anstellung and Versorgung der Kommunalbeamten. Vom 30. Juli 1899. (GS. 141)

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Die Forstwirthschaft

Part of the book series: Handbuch der Seseßgebung in Prentzen und dem Deutschen Reiche ((LFW,volume 2))

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Zusammenfassung

Als Kommunalbeamter im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Beamter für den Dienst eines Kommunalverbandes (§§. 8 bis 22)3) gegen Besoldung angestellt ist. Die Anstellung erfolgt durch Aushändigung einer Anstellungsurkunde4).

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Literatur

  1. Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Kommunalbeamten, einschließlich der Gemeindeforstbeamten, über Begründung der Beamteneigenschaft, Dauer der Anstellung, Besoldungsfestsetzung, Pensionsberechtigung und Hinterbliebenenfürsorge in grundsätzlich einheitlicher Weise. Das Gesetz berücksichtigt die besonderen Verhältnisse der Gemeindeforstbeamten (§ 12, 23), und läßt auch die Ansprüche der Inhaber des Forstversorgungsscheines auf gewisse Gemeindeforststellen, sowie die Vorschriften über Bewerbung um solche Stellen und über Anstellung der Bewerber (Nr. II. 8. § 1, 25, 29, 30 d. W.) underührt. — Ausf. Anw. 12. Okt. 99. (MB. 192.) Anlage A. Quellen: Landt. Verch. HH. 99. Drucks. 27 (Begr.) 63 (KB.) StB. 9. Mai u. 3. Iuli, AH. Drucks. 179 (KB.) StB. 16. u. 19. Iuni. — Bearb. Von Freytag (Berl. 00).

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  2. Eingeführt in Hohenzollern durch GemO. 2. Iuli 00 (GS. 189) § 87 bis 91 und Amts- u. LandesO. 9. Okt. 00 (GS. 324) § 47 u. 77.

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  3. Ansgeschlossen bleiben nur die Beamten der in der Verf. 30. Sept. 92 (MB. 285) Nr. 2 genannten konimunalständischen Verbände in den alten Provinzen und der landwirthschaftlichen Verbände in der Prov. Hannover, der Hohenzollernschen Amtsverbände, der Bezirksverbände der Reg. Bez. Kassel u. Wiesbaden, des Hohenzollernschen u. Lauenburg’schen Landeskommunalverbandes, ferner der aus Gemeinden, bezw. Gemeinde- u. Gutsbezirken für bestimmte kommunale Zwecke gebildeten Verbände, der Gesammtarmenverbände u. Wegeverbände, der Bürgermeistereien in der Rheinprov., der Aemter in Westfalen u. der Zweckverbände im Sinne des § 128 d. LGO. — Anl. A. Nr. I. 1 b.

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  4. Zur Begründung der Beamteneigenschaft Anl. A Nr. I. 2. — Die Vorschrift hat keine rückwirkende Kraft auf vorher (§ 26) angestellte Beamte Anl. A. Nr. I. 6.

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  5. Anstellung von Gemeindeforstbeamten auf Probe Nr. II. 8, § 30 d. W.

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  6. § 6, 7 u. 10.

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  7. Im Streitfalle, wenn der Beamte eine Anstellungsurkunde verlangt, hat die Aufsichtsbehörde — Anm. 10 — darüber zu befinden; wenn es sich aber um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, ist die Entscheidung nach § 7 herbeizuführen Anl. A. I. 1 c u. 4.

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  8. S. 6. Febr. 81 (GS. 17) § 2 u. 3, G. 27. März 72 (GS. 268) § 31.

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  9. Provinzialausschuß, Kreisausschuß, Magistrat und die sonstigen Gemeindevorstände Anl. A. Art. II. 2.

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  10. Für Städte der Regierungspräsi-dent, für Landgemeindeen in erster Instanz der Landrath als Vorsitzender des Kreisausjchusses Zustg. § 24.

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  11. Durch diese den Vorschristen des Zustg. § 20 Abs. 4 u. 36 Abs. 3 sich anschlietzende Bestimmung wird die dort nur für streitige Pensionsansprüche detroffene Anordnung auf Verfolgung aller streitigen vermögensrechtlichen Ansrüche ausgedehnt Begr. Und Anl. A. Art. II. 4 zu § 7.

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  12. § 8 bis 10 kommen für Gemeinde-forstbeamte nicht i8n Betracht § 231.

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  13. § 11 Abs. 1 gilt nicht für städtische Forstbeamte in Rheinland und West-falen, für melche dem Regierungs-präsidenten das unbeschränkte Recht auf zweckentsprechende Gehaltsbemessung nach V. v. 24. Dez. 16, Nr. 3. d. W. zustecht. Diese V. ist aufrecht erhalten § 232, Anl. A. Art. VII. 3.

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  14. § 12 bezicht sich auch auf schon vor 1. April 00 — § 26 — angestellte Beamte, soweit sie nicht dem Gemeinde-vorstande angehören Anl. A. Art. IV. 2.

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  15. Gemeindeforstbeamten, sorweit sie Anwärter aus dem Jägerkorps sind, steht die Anrechnung der aktiven Mili-tairdienstzeit und die in der verpflichteten Reserve zugebrachte Zeit als Dienstzeit ebensv zu, wie den aus dem Jäger-korps hervorgegangenen Staatsforst-beamten. KB. HH. S. 19 u. 20, Anl. A. Art. VII, 5 Abs. 2.

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  16. MilitairpensionsG.v. 27. Juni 71 (RGB. 275) § 107, RG. v. 22. Mai 93 (RGB. 171).

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  17. Als Staatsdiest gilt auch der Diestin einem nichtpreutzischen deutschen Bundestaate URGer. 12. Mai 99 (IV. Senat). Anl. A. Art. IV. 2 zu § 13.

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  18. G. betr. Die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten 20. Mai 82 (GS. 298) u. 1. Juni 97 (GS. 169).

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  19. Dieses Verfahren ist auf Forst-beamte nicht anwendbar, weil die § 8 bis 10 des G. für sie autzer Betracht bleiben § 231 des G.

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  20. Provinzial-Ordnung 29. Juni 75 (GS. 335), § 96, 120 Abs. 3, für Hessen-Nassau 8. Juni 85 (GS. 242) § 69, 96 Abs. 3, für Lauenburg Prov.-Ord.für Schleswig-Holstein 27. Mai 88 (GS. 191) Art. V.

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  21. Hülfsbeamte der Staats-anwaltschaft Nr. I, 3 Anm. 27 d. W., Waffengebrauch Nr. I, 5 d. W.; Dienstkleidung AG. 11. Okt. 99 (MB. 203) Anlage B; Anspruch auf Gntschädigung bei Betriebsun-fällen ist für Gemeindeforstbeamte und deren Hinterbliebene von vor-gängiger statutarischer Regelung ab-hängig Fürsorge-G. 2. Juni 02 (GS. 153) Art. 1 § 10–12; disziplinarisch unterstehen die Gemeindeforstbeaten, wie andere Gemeindebeamte nach ZustG. § 20 u. 36 dem DisziplinarG. 21. Juli 52 (GS. 465). Dies gilt namentlich auch für die Gemeindeforst-beamten in Westfalen u. Rheinprovinz Nr. 3 Anl. A. §. 7 d. W.

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  22. Für die hier hehandelten Techts-verhältnisse kommen in Betracht: a) G. 14. Aug. 76 für die sieben öst-lichen Provizen u. Ausf. Jnstr. Nr. 2 Anm. 17 und Anl. A d. W.; b) V. 24. Dez. 16 für Westfalen und Rheinprovinz nebst Oberpräsidial-Jnstr. Nr. 3 Anm. 7 u. Anl. A d. W.; c) V. 4. Juli 67 betr. Die neu erworbenen Landestheile Nr. II, 1 d. W. Unl. A, in denen die vielfsach von einander abweichenden Bestim-mungen nunmehr einheitlich, wie in den sieben östlichen Provinzen geregelt sind Begr. Zu § 23. Die weitergehenden Vorschriften für den RBez. Wiesbaden sind aufrecht erhalten Anm. 25, ebenso die hesonderen Bestimmungen für den RBef. Kassel Anm. 30; d) Gemeinde-forst G. für die Rechtsverhältnisse der § 23 mit unwesentlichen Abweichungen eingeführt sind.

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  23. Die Aufrechterhaltung deser V. ist nach Anm. 13 für städtische Forst-beamte besonders wichtig.

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  24. Nr. 2 § 15 d. W., betr. Die Ver-setzung der Proving Sachsen aus dem Geltungsbereiche der V. 24. Dez. 16 in das des G. v. 14. Aug. 76.

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  25. Anlage C Anm. 22.

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  26. Die in der Rheinproving nach G. v. 11 Sept. 65 — Anlage D — bestehenden Bestimmungen über die Pensionsberechtigung der Gemeindeforst-beamten sind hierdurch nicht nur auf-recht erhalten, sondern für die land-lichen Forstbeamten somvhl in der Rhein-provinz, als auch in Westfalen durch Grgänzung des Pensionsrechtes nach § 12 und durch Hinzufügung der unbedingten Wittwen- und Maisenver-sorgung erweitert worden Anl. A. VII. 4.

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  27. Das Beftehen der Provingzialkassen-verbände in beiden Provinzen erleichtert diese Anrechnung.

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  28. ) Dem im § 12 angezogenen G. 1. März 91 nachgebildet.

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  29. Diee Beftimmungen betreffen die Bildung von Kassenverbäanden.

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  30. Für Gemeindeforstbeamte kommen nur die § 85 bis 87 in Betracht: § 85. Die auf Lebenszeit ange-stellten besoldeten Gemeinde-beamten erhalten, sofern nicht mit Genehmigung des Kreisaus-schusses ein Anderes vereinbart worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach den für die unmittelbaren Staats-beamten geltenden Grundsätzen. Unberührt bleibt der Artikel III des Gesetzes vom 31. März 1882 (GS. 133), soweit er nicht durch das Gesetz, betreffend die Aus-dehnung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1882 wegen Abäbderung des Pensions-gesetzes vom 27. März 1872 auf mittelbare Staatsbeamte, vom 1. März 1891 (GS. 19) abge-ändert ist. § 86. Die Pension fälolt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats-oder Gemeindedienste ein Ginkommen oder eine Pension erwirht, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Ginkommen übersteigen. §. 87. Die Wittwen und Waisen der besoldeten Bürgermeister, sowie derjenigen Gemeindebeamten, welche mit Pensionsberechtigung angestekkt gemesen sind, erhalten, falls nicht ein Anderes mit Genehmigung des Kreisausschusses vereinbart worden ist, Mittwen-und Waisengeld nach den für die Mittwen und Maisen der unmittel-baren Staatsbeamten geltenden Vorschriften unter Zugrunde-legung des von dem Beamten im Augenblik des Todes erdienten Pensionsbetrages. Auf das Mittwen-und Maisen-geld kommen diejenigen Bezüge in Anrechnung, melche von öffent-lichen Wittwen-und Maisen-anstalten gezahlt warden, inso-weit die Gemeinde die Ginkaufs-gelder und Beiträge geleiftet hat.

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  31. Da die § 8–10 für Forstbeamte nicht gelten, sind die an diese Para-graphen geknüpften Ansführungen hier entbehrlich.

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  32. Als Kommunalverbände im Sinne dieses Grlasses haben nicht nur die Stadt- und Landgemeinden, die Stadt und Provinzen zu gelten, sobern auch die in den alten Provinzen noch bestehenden kommunalstäbsischen Ver-bände und die landschastlicheb Verbände in der Vorvinz Hannover, die Bezirks-verbände der Regierungshezirke Kasjel und Miesbaden, der Hohenzollernsche und Lauenburgische Landeskommunal-verband, die Bürgerneistereien in der Rheinproving und die Aemter in der Proving Westfalen. — Das in dem AG. Erwähnte Muster für die Knöpfe ist ein dunkelgrüner, an der Oberfläche mätzig gemölbter, fein geriffeler Hornknopf von 2,5cm Durchmesser mit metallner Oese an der Unterseite Vf. ML. u. MJ. 21. Nov. 99 (MB. 203).

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  33. Aelteren verdienten Förstern der Kommunalverbände und öffentlichen Anstalten, deren Waldungen unter Staatsaufficht stehen, soweit sie nach Matzgabe des AG. 11. Okt. 99 zum Tragen der Waldunuform nach dem Muster der Königlichen Förster mit den deselbft vorgeschriebenen unterscheiden-ben Merkmalen befugt sind, ist das Recht verliehen. Zur Uniform ein gol-denes Oprtepée am Hirschänger zu tragen, wie es von den Königlichen Förstern auf Grund des AG. 22. März 02(II. 5 Anl. A Anm. 1 d. W.) getrahen wird. Als Vorbedingung der Auszeichunung ist autzer vorwurfsfreier Führung im allgemeinen eine 15 jährige Dienstzeit zu fordern, vordehaltlich ein-zelner Ausnahmen, wenn es sich um Anerkennung besonderer Verdienste handelt. Das Portepée hat sich der hetreddende Förster, ebenso wie dies hin-sichtlich der Uniform im allgemeinen der Fall ist, auf eigene Kosten zu beschaffen. Dem kommunalverbande oder der Anstalt bleibt es unbenommen, ihm die Kosten zu ersetzen. — Die Anträge auf Grtheilung der Grlaubnitz zum Tragen die Regierungs- und Oberpräfi-denten den Minustern des Jnnern und für Landwirthschaft, Domainen und Forsten vorzulegen AG. 30. Juli 02, Vf. MJ. Und ML. (DFZ. Neudamm XVII. 731).

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  34. Jm Hessen-hoburg’schen Gebiete sind die Forstschtzbeamten Staatsbeamte Nr. 1 Anm. 4 d. W.

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  35. Für den Stadtkreis Frankfurt a. M. gilt bas GemVG. F. d. St. F. 25. Märf 67 (Nr. 1 Anm. 5 d. W.).

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  36. Der Kassenverband ist errichtet.

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  37. Nr. 3 Anm. 5 d. W.

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  38. Hierzu ist durch das G., betr. Die Abänderung einiger Bestimmungen wegen der Pensionirung der Gemeindebeamten in den Landgemeinden der Rheinprovinz, 21. Juli 91 (GS. 330) bestimmt: Art. II. Im Falle der Pensionirung der Forstbeamten einer Landgemeinde in der Rheinprovinz kommt bei Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in Anrechnung, während welcher der zu Pensionirende bei einer anderen Landgemeinde in der Rheinprovinz als Forstbeamter angestellt gewesen ist. Der Umsand, daß der Forstbeamte gleichzeitig im Dienste einer Landgemeinde und einer Stadtgemeinde steht oder gestanden hat, kommt nicht in Betracht. Das Gesetz, betreffend die Pensionsberechtigung der Gemeindeforstbeamten in der Rheinprovinz, vom 11. Sept. 1865 (GS. S. 989) wird dementsprechend abgeändert. Stellt sich die hiernach bemessene Pension geringer, als die nach den früheren, bis zum 1. Okt. 91 gültig gewsenen Bestimmungen, so find nach Art. III des G. die letzteren maßgebend.

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Schultz, W. (1903). Gesetz, betreffend die Anstellung and Versorgung der Kommunalbeamten. Vom 30. Juli 1899. (GS. 141). In: Die Forstwirthschaft. Handbuch der Seseßgebung in Prentzen und dem Deutschen Reiche, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90867-5_17

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