Zusammenfassung
Die Verwaltung der Holzungen3) der Gemeinden4), Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen geistlichen Institute, öffentlichen Schulen, höheren Unterrichts- und Erziehungsanstalten, frommen und milden Stiftungen und Wohlthätigkeitsanstalten5) unterliegt der Oberaufsicht des Staates nach Maßgabe dieses Gesetzes6).
Zweck des G. ist die Erweiterung der unzureichenden Aufsichtsbefugnisse des Staates. — Bei den Vorschriften des G. bewendet es, abgesechen von der Fristveränderung im § 11, auch nach der neueren Verwaltungsgesetzgebung (ZustG. § 16 Abs. 2, 30 Abs. 2, LGO. Für die 7 östl. Prov. 3. Juli 91 (GS. 233. § 69 Abs. 2). Inhalt: Festsetzung der Oberaufsicht § 1, Bewirthschaftung § 2, Feststellung und Ueberwachung der Betriebspläne § 3 bis 6, Anstellung von Forstheamten § 7, Aufforstung unkultivirter Grundstücke § 8 und 9, Zwangsmaßregeln § 10 u. 11, Verfahren und Schlußbestimmungen § 12 bis 16. — Aust.-Jnstr.: 21. Juni 77 (MB. 259) Anlage A. Ouellen: Landt.-Verch. H.H. 76 Drucks. Nr. 19 (Begr.), 40 (KB); AH. StB. 1572. 1871. Bearb. Von Öhlschläger u. Bernhardt (Berl. 78).
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Literatur
Die Prov. Preußen ist in diese beiden Prov. getheilt G. 19. März 77 (GS. 107).
Das sind die zum sogen. Kämmerei-, sowie die zum Gemeinndegliedervermögen (dekl. 26. Juli 47. GS. 327) gehörenden Waldgrundstücke der Gemeinden; nicht einbegriffen sind dagegen die zum Privatvermögen der Betheiligten gehöreden Jnteressentenforsten (LR. II. 7 § 23 ff. StO. 30. Mai 53 GS. 261 § 44) Berg. — Als ausgeschlssen sind auch die im Besitze von Provinzial- oder Kreisverbänden befindlichen Holzungen anzusehen. Öhlschläger u. Bernhardt S. 11.
Der in der Ueberschrift des G. enthaltene Ausdruck „öffentliche Anstalten“ist der V. 24. Dez. 16 (Nr. III 3 d. W.) entnommen; es sind darunter die in Uebereinstimmung mit anderen Ges. (LR. IX. 6 § 25) im § 1 aufgeführten Anstalten zu verstehen. Begr.
In der Verwendung und Berwerthung des Ertrages dieser Holzungen sind die Gemeinden und öffentlichen Anstalten durch das G. nicht beschränkt. Begr.
Darunter sind namentlich auch die dem Geschäftsbereich des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten angehörenden Holzungen (Neuzeller Stiftsforsten, Universitätsforst Greifswald, Forsten der Landesschule Pforta u. A. m.) zu verstehen.
Begr. U. Anl. A Nr. 2.
Auf wohlerworbene Rechte Dritter bezieht sich diese Bestimmung nicht. Die Beschränkung oder Aufhebung von Waldservituten kann nur im Wege der Abläsung stattfinden. Begr. Zu § 2.
Nr. IV. 2 d. W.
Anl. A. Nr. 3 bis 7.
D. h. Rodungen von Holzungen oder Theilen derselben zum Zweck der Umwandlung in andere Kulturarten (Acker, Wiese).
Zur Kontrole über den Stand der Abnutzung ist die Führung eines Kontrolbuches anzuordnen Anl. A. Nr. 8.
Auch auf Fälle des § 3 Abs. 3 zu beziehen Anl. A. Nr. 5 u. 6 Abs. 5 u. 9.
In jeder Holzung mindestens alle drei Jahre Anl. A. Nr. 10.
Anl. A. Nr. 11. Die Befugniß zur Einforderung und Feststellung jährlicher Pläne beschränkt sich auf den Fall eines plawidrigen Betriebes. Begr. Zu § 6 UOVG. 18 Febr. 88 (DJ. XXI 10).
Von vorgängiger Prüfung und Bestätigung des Personals ist abgesehen und dessen Annahme dem Waldeigenthümer dergestalt überassen, daß die Forstaufsichtsbehörde nur, wenn nicht ausreichende Fürsorge getroffen wird, einem Dritten den Schutz und die Pflege des Waldes auf Rechnung des Eigenthümers vorübergehend kommissarisch übertragen darf Begr. und Anl. A. Nr. 12. — Hinsichtlich der vom RegPr. Bestimmten Dienstbezüge des von ihm mit der Forstverwaltung beauftragten Kommissars ist das Verwaltungsstreitverfahren unzulässig. Die Befugniß, den Waldeigenthümer, der eine genügend befähigte und ausreichende Persönlichkeit für geringere Aufwendungen gewinnen zukönnen vermeint, von vornherein zur Gewährung höherer Dienstbezüge anzuhalten, kann aus d. G. nicht abgeleitet warden UOVG. 10. Juli 94 XXVII. 296), auch nicht die Befugniß, für die Bewirthschaftung der Fort die Anstellung eines Beamten zu fordern UOVG. 11. Jan. 95 (XXVII. 304). Ob die Kommunal-Aufsichtsbehörde dazu befugt ist, hat das Urtheil unentschieden gelassen. — Die Gleichstellung der Forstbeamten mit anderen Gemeindebeamten hinsichtlich der Besldungsfestsetzung, Pensionsberechtigung u. Hinterbliebenenfürsorge ist durch das KommunalbeamtenG. 30. Juli 99 (Nr. 4 d. W.) herbeigeführt.
Von dieser dem Art. 23 des rheinischen GemVerfG. 15 Mai 56 (GS. 35) Nr. 3 Anm. 9 d. W.) nachgebildeten Bestimmung find die öffentlichen Anstalten ausgeschlossen StB. AHS. 1875.
Die Aufforstungsverpflichtung soll sich nur auf absoluten Waldboden beziehen Begr. zu § 8. Anl A. Nr. 13.
An Stelle des Bezirksraths getreten LVG. § 153.
An Stelle der Frist von 21 Tagen getreten LVG. § 51.
Entspricht der Bestimmung Nr. IV. 2 § 2 Abs. 2 d. W.
Die Befugniß beschränkt sich nicht auf die Fälle des allgemeinen Landeskultur- und Forstinteresses, sondern beziecht sich in erster Linie auf das Recht zur Ueberwachung der den Eignthümern durch § 2 auferlegten Verpflichtung, ihre Holzungen nach Vorschrift des G. zur Erhaltung des Waldvermögens innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit zu benutzen und zu bewirthschaften Begr. Und Vf. M. d. g. A., MJ. U. ML. 11. Febr. 81 (MB. 59).
Gegen Anordnungen der Forstaufsichtsbehörde ist nach § 11 — entsprechend dem im LVG § 127 bis 129 in Bezug auf Polizeiverfügungen vorgeschriebenen Verfahren — die Beschwerde mit nachfolgender Klage zugelassen, während gegen solche der Kommunalaufsichtsbehörde nach den Gemeindegesetzen nur der Beschwerdeweg zulässig ist A. OVG. 10. Juli 94 (Anm. 17).
Anl. A. Nr. 14.
G. 19. Mai 89 (GS. 108) Art. I.
Anl. A. Nr. 15. Die Kosten für Aufstellung und Revision der Betriebspläne haben die Waldeigenthümer zu tragen U. OVG. 19. Sept. 88 (XVII. 333).
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Schultz, W. (1903). Gesetz, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provingen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen. Vom 14. August 1876. (Gs. 373). In: Die Forstwirthschaft. Handbuch der Seseßgebung in Prentzen und dem Deutschen Reiche, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90867-5_15
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