Zusammenfassung
Wir haben bisher gesehen, der Fusionsvertrag wird geschlossen zwischen den Vorständen zweier oder mehrerer Aktiengesellschaften bzw. den Komplementären der Kommanditgesellschaft auf Aktien vorbehaltlich der erforderlichen Generalversammlungsbeschlüsse und bedarf als Verpflichtungsgeschäft der Form des § 311 BGB. Sein materieller Inhalt besteht darin, daß sich die übertragende Aktiengesellschaft zur Übertragung ihres Vermögens im Ganzen3,4 gegen Gewährung von Aktien unter Ausschluß der Liquidation verpflichtet, und zwar gegen Gewährung von Aktien in einem bestimmten Umtauschverhältnis an die Aktionäre der untergehenden Aktiengesellschaft (§328 BGB.), da eine Liquidation nicht stattfindet; Schmalenbach, S. 125 spricht daher hier sogar ganz allgemein nicht von liquidationsloser Fusion, sondern von einer solchen gegen Gewährung von Aktien an die Aktionäre der übertragenden Aktiengesellschaft.
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Literatur
Vgl. über diesen Begriff Staub-Pinner: §303, Anm. 2; Ullmann: S. 9: „Danach ist entscheidend, ob etwas zurückbehalten wird, was bestimmt und geeignet ist, die Gesellschaft, wenn auch auf veränderter Grundlage, als geschäftig-tätige fortzusetzen.“ Dieser Gedankengang scheidet im Falle der Fusion mit sofortiger Verschmelzung (§ 306) aus; ein Zurückbehalten einzelner Gegenstände kommt nicht in Frage. Dagegen ist es möglich, vorher einen Teil des Vermögens zu veräußern, um dann den Rest einschließlich des Kaufpreises nach § 306 an eine andere Aktiengesellschaft zu übertragen (vgl. Tüscher: Die Fusion und ihr Recht, S. 23; ungedruckte Dissertation Münster 1925). 4 Vgl. hierzu die Ausführungen des RG. in JW. 1929., S. 2138, denen durchweg zuzustimmen ist. Für die dort bekämpfte Trennung zwischen
Vgl. Hierzu die Ausführungen des RG. In JW. 1929, S. 2138, denen durchweg zuzustimmen ist. Für die dort bekämpfte Trennung zwischen Substanz- und sonstigem Vermögen findet sich im Gesetz nicht der geringste Anhaltspunkt.
Vgl. RG. 9, S. 19; Staub-Pinner: § 305, Anm. 3; Brand: Anm. 2a; Makower: Anm. I f 1; Horrwitz: a. a. O., S. 453; Goldschmit: Anm. 9; a. M. Fischer bei Ehrenberg: S. 413; und für das Schweiz. Recht Fick: S. 12 (vgl. aber auch Zellikofer: S. 82). Für das österr. Recht Staub-Pisko: Art. 247, § 4e.
Vgl. Goldschmit: §305, Anm. 19; Ritter: Anm. 2; Staub-Pinner: Anm. 10. Das Zwangsverfahren fehlt im Schweiz. Recht (über dadurch entstehende Schwierigkeiten vgl. Fick: S. 21).
So bei der Fusion der süddeutschen Zuckerfabriken im April 1926 seitens der aufnehmenden Frankenthaler Gesellschaft (jetzt Süddeutsche Zucker-AG. Mannheim); ferner bei der im August 1926 erfolgten Fusion in der photographischen Industrie seitens der Firma Goerz (jetzt Zeiss Ikon AG. Dresden).
So bei der Fusion der Süddeutschen Vereinsbank München mit der Allianz Versicherungsgesellschaft Berlin im Jahre 1906.
So bei den Fusionen zwischen dem Essener Bankverein und der Essener Kreditanstalt, der Berliner Bank mit der Commerz- und Discontobank, der Genossenschaftsbank mit der Dresdner Bank (hier für das vergangene Jahr); des Dortmunder Bankvereins mit dem Barmer Bankverein, der Niederrheinischen Westdeutschen Bank mit dem Schaaffhäusenschen Bankverein (hier für das folgende Jahr); der Huldschinskyschen Eisenwerke mit der Oberschlesischen Eisenbahn-Bedarfs-AG. (hier für das vergangene und folgende Geschäftsjahr).
So bei der Fusion zwischen den Aktiengesellschaften Arthur Koppel und Orenstein & Koppel.
So bei der Fusion von Neuessen mit Altenessen (vgl. Fix: S. 88/9).
So z.B. bei der Fusion der Nationalbank für Deutschland mit der Holsten-bank Neumünster 1:1 plus 350 M. im Jahre 1921; weitere zahlreiche Beispiele der Vorkriegszeit finden sich bei Fix: S. 88 (Hoffmann-Linke Lollar-Buderus, Westdeutsche Bank — Schaaffhausenscher Bankverein — Niederrheinische Bank, Süddeutsche — Pfälzische Bank, Genossenschaftsbank — Dresdner Bank, Nordstern — Phönix).
Vgl. u. a. Brand: Anm. 2a; Ritter: Anm. 2; Makower: Anm. I f, 1; Lehmann: a. a. O., Bd. 2, S. 534; Horrwitz: a. a. O., S. 453; Ullmann: a. a. O., S. 38; im wesentlichen auch v. Ziegler: a. a. O., S. 57ff., trotz starker Bedenken; Brodmann: zu § 306 Erl. 7 a, und vor allem im Zbl. f. HR. 1927, S. 124; Heymann (Bremen): ZHR. 92, S. 217. Diesen Standpunkt vertritt im Grunde auch Fischer bei Ehrenberg: S. 417, und ihm folgend Fick a.a.O. für das Schweiz.Recht: S. 13: Entscheidend sei der korporationsrechtliche Gedanke, daher wäre unter Umständen die Gewährung von Genußscheinen neben Aktien möglich. Ganz entschieden aber gegen die h. L. Schmalenbach: S. 126; Hachenburg in LZ. 1911: S. 646; Junck: ebenda 1924, S. 488; Friedländer: Konzernrecht, S. 88; Schmitt: Die Fusion (insbesondere Wirkungen der liquidationslosen Fusion nach Aktienrecht (ungedruckte Tübinger Dissertation 1924), S. 30; für das Schweiz. Recht Zellikofer: S. 21 und S. 42.
Das nicht vom deutschen Recht beeinflußte Ausland kennt, da es zwischen der Gewährung von Aktien und anderen Vermögenswerten nicht scharf scheidet, diese Streitfrage kaum; vgl. auch Lehmann: a. a. O., Bd.2, S. 527.
Vgl. KommBer., S. 41.
Insofern auch übereinstimmend Friedländer: a.a.O.; Staub-Pinner: § 305 Anm. 3.
So, weil er nicht genügend Aktien besitzt oder keine Mittel hat, seinen Aktienbesitz zu ergänzen.
Vgl. die Rechtsprechung zu § 142 HGB.: RG. 65, 239.
Vgl. auch die Fusion der Deutschen Petroleum-AG. und der Deutschen Bank, wo für iooo RM. Deutsche-Petroleum-Aktien 4000 RM. Deutsche-Bank-Aktien plus 600 RM. geleistet wurden. Die Zuzahlungen wurden aber im Vertrag gar nicht erwähnt, sondern von einem Dritten bewirkt.
Vgl. aber auch Art. 142 des Polnischen Aktiengesetzes, danach dürfen Barzuzahlungen ein Zehntel des Nennbetrages der ausgegebenen Aktien nicht übersteigen.
Der Fragebogen VII des RJustMin. behandelt in den Fragen 62 – 64 diese Punkte. Die Antwort auf die Fragen 62 und 64 ergibt sich aus dem oben Gesagten. Zur Beantwortung der Frage 63, die nach der hier vertretenen Ansicht gar nicht auftaucht, dürfte die vorliegende Arbeit nicht die geeignete Stelle sein.
Vgl. Staub-Pinner: § 292, Anm. 18; Friedländer: Zbl. f. HR. 1926, S. 22 und 134ff.; Brodmann: §292, Anm. 6ff.
Vgl. auch Lehmann: a. a. O., Bd. 2, S. 512, Anm. 7.
Vgl. Pisko: Lehrbuch des Handelsrechts, S. 56, 416, 454, 472.
Vgl. Friedländer: a. a. O.
Vgl. auch die in dieser Richtung liegende Bestimmung der Novelle von 1928, wonach eine Aktiengesellschaft, die eine andere durch Aktienkauf sich angliedern will, wenn 90% der Aktionäre hierin einwilligen, den Rest zwingen kann.
Vgl. Houpin-Bosvieux: II, S. 108, gerade für den uns hier beschäftigenden Fall.
Vgl. Wieland: Z. f. ausl. u. internat. PrivR. 1929, S. 195.
Houpin-Bosvieux: a. a. O.
a. M. Anger: Revue des sociétés (Jurisprudence, doctrine, législation française et étrangère sur les sociétés) 1925, S. 51: il n’y a pas de fusion en ca cas à défaut de contrat.
Ebenso Tüscher: a. a. O., S. 22; vgl. auch Brodmann: § 306, Anm. 7b.
Vgl. aber, freilich nicht für den Fall der Fusion, Staub-Pinner: § 292, Anm. 18; ferner RFH. in JW. 1921, S. 1119, mit Anmerkung von Fischer; KGJ. 1925 A, S. 129; KG. in OLGR. 19, S. 338, und vor allem allerdings auch RG. in JW. 1906, S. 46, Nr. 60.
Ebenso wie Schmalenbach auch Tüscher: a. a. O., S. 20/1; Vater: S. 22; v. Ziegler: S. 6of; Brodmann: § 306 a 7, b; Heymann (Bremen): a. a. O., S. 235.
a. M. Heymann (Bremen): a. a. O.
Vgl. Staub-Pinner: § 226, Anm. 4.
Über die Folgen des Zuwiderhandelns vgl. unten § 12.
Vgl. JW. 1929, S. 1729.
Über die Rückwirkung aller dieser Maßnahmen auf die Kapitalserhöhung der übernehmenden Gesellschaft vgl. unten § 12.
Vgl. beispielsweise den soeben zwischen der Deutschen Bank und der Discontogesellschaft geschlossenen Vertrag.
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Goldschmidt, R. (1930). Der materielle Inhalt des Fusionsvertrages, insbesondere die Gewährung von Aktien. In: Die Sofortige Verschmelzung (Fusion) von Aktiengesellschaften. Rechtsvergleichende Abhandlungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90812-5_9
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