Zusammenfassung
Ein besonderes Problem bei der Fusion ist die Frage des Gläubigerschutzes; denn mit vollzogener Fusion geht die übertragende Aktiengesellschaft unter, und ihre Gläubiger verlieren damit die bisherige Schuldnerin, an deren Stelle eine neue tritt, die vielleicht weniger zahlungskräftig und vertrauenswürdig ist. Die Frage ist nun, wie die Gläubiger gegen die hierin liegenden Gefahren geschützt werden, ohne andererseits ein Recht zu haben, die Fusion zu hindern2. Und neuerdings in der Periode des Zusammenschlusses gleich starker Gesellschaften ist sogar das Problem aufgetaucht, ob nicht auch die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft zu schützen sind, da es heute bei den meisten Fusionen Zufall zu sein pflegt, welche Gesellschaft die Rolle der aufnehmenden spielt.
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Literatur
Vgl. Staub-Pinner: § 179 Anm. 24.
Höchstens können sie, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, einen Arrest herausbringen; vgl. Wiener: ZHR. 27, S. 381.
Oft freilich wird sie voll haften, so bei Fortführung der Firma oder Anzeige der Übernahme der Verbindlichkeiten an die Gläubiger.
Vgl. hierüber auch von der älteren Literatur Lehmann: Bd. 2, s. 531/32.
Vgl. auch neuestens Polen und Liechtenstein.
So nach herrschender Lehre Art. 247 ADHGB. (vgl. Staub zu Art. 247, §9c; Staub-Pisko: Art. 247, § 9c; Lehmann: ZHR. 50, S. 1ff.; a. M. Wiener: ZHR. 27, S. 376); das gleiche gilt für das Schweizer Recht (vgl. Fick: S. 36).
Vgl. Denkschrift, S. 181.
Über Besonderheiten bei der Fusion von Hypothekenbanken vgl. Pinner: BankArch. 26, S. 332; vgl. in diesem Zusammenhang auch (Voss. Ztg. vom 15. Juni 1929) die Fusion der Preußischen Pfandbriefbank mit der Preußischen Hypotheken-Aktien-Bank mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1929.
Vgl. hierzu auch Brodmann: §306, N. 2. Hierbei ist es übrigens zulässig, worauf Staub-Pinner: §306, Anm. 20, hinweist, daß mit Zustimmung der Gläubiger der übernommenen Gesellschaft das Konto der übernommenen auf das der übernehmenden übertragen, und unter Aufhebung des alten ein neues Schuld Verhältnis begründet wird.
Vgl. hierüber Schmalenbach: S. 131ff.; Rehm: Bilanzen, 2. Aufl., S. 455; Fix: S. 114ff.
Grundstücke können jederzeit umgeschrieben werden, da es sonst an einem legitimierten Gläubiger der Grundstücksrechte fehlen würde, und die Gläubigerrechte dadurch nicht beeinträchtigt werden (KGJ. 46 A, S. 190).
So aber Schnitzler: Gläubigerschutz bei Fusionen, S. 42, der das Beispiel der Fusion von Spinnerei und Weberei gibt.
Zur Konstruktion der Rechtsbeziehungen zwischen staatlichen Behörden. 1926.
Vgl. Rühl: a. a. O., S. 105.
Vgl. §§ 1984, 1976 BGB., ferner § 1978, III.
Aus der Möglichkeit der Veräußerung einzelner Gegenstände zieht Kahn a. a. O., S. 80, analog den Schluß, daß dem Verschwinden einzelner Konten aus der Bilanz der übertragenden Gesellschaft diese Bestimmung des § 306 nicht entgegensteht. „Denn wenn durch Veräußerung beispielsweise das Warenkonto der übertragenden Gesellschaft verschwinden kann, dann ist nicht einzusehen, warum dasselbe nicht auch für das Kassakonto und vor allem die anderen Konten der Zahlungsreihe gelten soll, da, wo zwar keine Veräußerung stattfindet, wo aber in der Praxis eine Vereinigung der Vermögensgegenstände nach erfolgter Fusion sofort eintritt, und die Fortschreibung der Konten im einzelnen Betriebe hinderlich, vielleicht manchmal fast unmöglich ist. Einem Verschwinden dieser Konten steht dann einfach das entsprechende Gegenkonto, in dem die übernehmende Gesellschaft als Schuldnerin auftritt, gegenüber. “Dem ist zuzustimmen (vgl. aber auch Staub-Pinner: § 306, Anm. 17; v. Ziegler: S. 176) mit dem Hinzufügen, daß die Gesellschaft nicht nur als Schuldnerin auftritt, sondern es tatsächlich ist.
Vgl. RG. 84, S. 246.
Vgl. Brodmann: § 306, N. 2.
Vgl. RG. und Brodmann: a. a. O.
a. M. v. Ziegler: S. 177.
Vgl. Ritter: § 303, N. 6; Goldschmit: Anm. 7, N. 1: RG, 87, S. 434ff.
Vgl. § 356 HGB.
RG. bei Gruchot: 57, S. 1033.
Dafür Schnitzler: S. 30; Schmitt: S. 132; v. Cosel: S. 153; Wiener: S. 372; und wohl auch RG. 9, S. 19. Dagegen Lehmann-Ring: Anm. 8; Goldschmit: Anm. 7, N. 1; Makower: III c i, der den Gewinn bis zur Erledigung der Gläubigerschutzvorschriften als einen notwendigen Reservefonds bezeichnet; und wohl auch Brodmann: Anm. 2.
So Ullmann: S. 87.
So Staub-Pinner: Anm. 18; Goldschmit: Anm. 8; Brodmann: Anm. 3; a. M. nur Makower: III c 2, wonach die Gläubiger nur am Gerichtsstand der übernommenen Aktiengesellschaft klagen können; das ist jedoch abzulehnen, da die Zulässigkeit der Klage am Gerichtsstand der übernehmenden Gesellschaft selbstverständlich ist, und daher eine Sondervorschrift nur hinsichtlich des Gerichtsstandes der untergegangenen Gesellschaft erforderlich war; damit aber wird dieser keineswegs zum ausschließlichen.
Vgl. auch Schnitzler: S. 13.
a. a. O., S. 884ff., insbesondere S. 885, Anm. 1.
Vgl. auch RG. 9, S. 11ff.
Vgl. James Goldschmidt: Zivilprozeßrecht 1929, S. 238.
Vgl. hierzu auch Rühl: a. a. O., S. 107, Anm. 5.
Vgl. auch Löbenstein: a. a. O., S. 35.
Vgl. Stein-Jonas: §778, N. 5.
Vgl. im einzelnen James Goldschmidt: a. a. O., S. 236/7.
Vgl. auch Seuffert: ZZP. 22, S. 370; Planck-Flad: § 1958 N 5c; a. M. Riesenfeld: Erbenhaftung 1, S. 55. Für den Fall der Fusion wie hier außer Stein-Jonas: a. a. O., im wesentlichen Brodmann: § 306 Anm. 4b; im Ergebnis ähnlich Lehmann-Ring: Anm. 10, der den Vorstand jedoch irrig als Vertreter der Gläubigerschaft ansieht (dagegen Goldschmit: Anm. 9a); zweifelnd RG. 84, S. 248; a. M. Förster-Kann: §771 ZPO. N. 3 c aa; Staub-Pinner: § 306, Anm. 19; Brand: Anm. 6 c aa; Ritter: Anm. 8; Goldschmit: a. a. O.; Ullmann: S. 78, die nur den Gläubigern gemäß § 771 ZPO. das Recht der Interventionsklage geben wollen; Makower: Anm. 111 c 3, der Vorstand und Gläubiger intervenieren lassen will; Schnitzler: S. 53ff., der zugunsten der Gläubiger §§772/3 ZPO. analog, Jaeger (vgl. §§207/8 KO.), der §805 ZPO. anwendet.
So auch die herrschende Ansicht. Vgl. Bett: Konkurs der Aktiengesellschaft, S. 12, 81; Jaeger: Konkursordnung, §207., Anm. 2; Staub-Pinner: §306, Anm. 19; RG. 84, S. 247 usf.; vgl. aber auch Goldstein: Hirths Ann. 1901, S. 742, der nur ein Vorzugsrecht i. S. des § 61 KO. annimmt.
Vgl. auch Wiener: ZHR. 27, S. 380.
Folgt man der herrschenden Lehre, so ist zu betonen, daß die Gläubiger durch den Sonderkonkurs nicht gehindert werden, auf das übrige Vermögen der übernehmenden Aktiengesellschaft zu greifen, da § 14 KO. nicht entgegensteht (vgl. Jaeger: a. a. O.).
Ebenso v. Ziegler: S. 152; zweifelnd, aber wohl mehr a. M. RG. in JW. 1913, S. 33421.
So aber Staub-Pinner: §306, Anm. 19; Goldschmit: Anm. 7b; Brand: Anm. 6c; Makower: Anm. III c 3; wie hier aber Steinbeck: S.52.
Vgl. Jaeger: a. a. O.
Vgl. Ullmann: a. a. O.; Jaeger: a. a. O.; Staub-Pinner: a. a. O.; RG. 84, S. 242.
Vgl. Mentzel: § 43 KO. Anm. 6.
Vgl. die obigen Ausführungen im Anschluß an die Theorie Rühls.
Vgl. hierzu RGE. 84, S. 251; aber auch Jaeger: a. a. O. Vgl. unten unter V.
So Makower: a. a. O.
So Wandschneider: S. 108ff.
So auch Jaeger: a. a. O., der aber § 64 direkt anwendet, da er ein Absonderungsrecht für gegeben ansieht.
D. h. dreimalige Aufforderung in den Gesellschaftsblättern; vgl. aber auch § 7 der VO. vom 14. Februar 1924.
Vgl. hierzu Brodmann: §306, N. 5; Staub-Pinner: Anm. 20; Lehmann-Ring: Anm. 11; vgl. aber auch v. Cosel: S. 168, betr. die Versicherungsgesellschaften.
Über Fälle, wo das praktisch wird, vgl. Staub-Pinner: § 306, Anm. 20.
Vgl. RGZ. 84, S. 247; 87, S. 440.
Vgl. auch Brodmann: § 306, Anm. 4e; v. Ziegler: S. 176.
In Übereinstimmung mit dem ROHG. 23, S. 152; 24, S. 251.
Vgl. auch § 938, II ZPO.
So auch die herrschende Lehre Staub-Pinner: § 241. Anm. 9; a. M. Brodmann: § 306 Anm. 6 und § 241, Erl. 3b. (Selbst wenn man bei § 241 zweifeln sollte, ist hier meines Erachtens nicht der geringste Grund dafür vorhanden.)
a. M. Staub-Pinner: § 306, Anm. 21, § 241, Anm. 16. Zwar hat das RG. das Gegenteil für den Fall des § 241 aus der Analogie zu §§171, 217HGB. ausgesprochen (vgl.RG. 39, S.64; RG.74, S. 429; a.M. u. a. Jaeger: Konkursordnung, §208 Anm. 30). Jedoch kann diese Analogie in unserem Falle nicht gelten, da hier diese Ansprüche nur den Gläubigern, nicht aber auch der Gesellschaft selbst zustehen (vgl. RGE. 84, S. 251).
Vgl. Bericht S. 40/1.
In der Schweiz will man gerade jetzt die tatsächliche auch zu einer rechtlichen Trennung erweitern. Vgl. Fick: S. 55.
Vgl. auch Brodmann: ZHR. 94, S. 84.
Vgl. hierzu auch Rathenau: Vom Aktienwesen, S. 40/1.
In diesem Zusammenhang ist von Interesse, auf die Ordnung der Aktiengesellschaften nach Größenklassen hinzuweisen (vgl. Wirtschaft und Statistik 1929, S. 16911.; Fragebogen VII des RJustMin.):der Anzahl nach dem Kapital nachkleinere Gesellschaften (weniger als 500000 RM.) 56,0% 4,2% mittlere Gesellschaften (500000 bis 5 Mill. RM.) 33,2% 25,0% 759 große Gesellschaften (5 Mill, bis 50 Mill. RM.) 6,o% 70,0% davon 63 Riesengesellschaften (von 50 Mill. RM. aufwärts)……………… — 35,5%.
KommBer.: S. 42; vgl. auch Fragebogen VII, Frage 74.
Vom Aktienwesen, S. 55.
Vgl. auch die Beurteilung der heutigen kaufmännischen Geschäftsgebarung in dem Geschäftsbericht der Hermes, Kreditversicherungsbank AG. Berlin (Voss. Ztg. vom 11. Juni 1929). Der Zusammenbruch der Frankfurter Allgemeinen Versicherungs-AG. ist ebenfalls keineswegs dazu angetan, die vorhandenen Bedenken aus dem Wege zu räumen. Über die Lehren dieses Falles für die Aktienlechtsreform vgl. Frankf. Ztg. vom 23. August 1929.
Diese Frist gilt in Österreich; dort darf gemäß Art. 247, Abs. II, Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 245 und der kaiserlichen VO. vom 21. Juni 1873 (RGBl. 144) die Vereinigung des Vermögens frühestens 3 Monate nach der übrigens fakultativen öffentlichen Aufforderung der Gläubiger erfolgen. Vgl. Staub-Pisko: Art. 247, § 13; Pisko: Handelsrecht, S. 471.
Vgl. Brodmann: a. a. O.
Vgl. auch Brodmann: S. 84.
Vgl. dagegen Lehmann: a. a. O., Bd. 2, S; 532, der die Gefahr von Verschleppungen und Schikanen hervorhebt.
So aber Gern: S. 62/63, jedenfalls für die Gläubiger der untergehenden Gesellschaft.
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Goldschmidt, R. (1930). Die Gläubigerschutzvorschriften des § 306 HGB. In: Die Sofortige Verschmelzung (Fusion) von Aktiengesellschaften. Rechtsvergleichende Abhandlungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90812-5_15
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