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Part of the book series: Rechtsvergleichende Abhandlungen ((RA))

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Zusammenfassung

Der von den beiden Vorständen geschlossene Veräußerungsvertrag ist als solcher nicht wirksam, vielmehr bedarf es dazu des Hinzutretens der übrigen vom Gesetz erforderten Tatbestandsstücke. Bevor jedoch auf sie im einzelnen eingegangen werden kann, empfiehlt es sich, im Anschluß an den Kommentar von Staub-Pinner, § 306, Anm. 6 kurz die Frage des Zusammenhanges der einzelnen Akte zu erörtern, und zwar einmal, ob sie nach dem Gesetz in einer bestimmten Reihenfolge erfolgen müssen, und ferner welche Reihenfolge sich innerhalb der vom Gesetz geforderten aus wirtschaftlichen Gründen empfiehlt. Hiermit ergibt sich dann die weitere Gliederung dieser Arbeit von selbst.

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Literatur

  1. Vgl. Staub-Pinner: § 303, Anm. 8.

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  2. Vgl. u.a. Brand: Anm. 3e; Makower: Anm. 111 a β; Ritter: Anm. 5; Goldschmit: Anm. 3e; Brodmann: §306, Anm. 6; Ullmann: S. 69.

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  3. Vgl. Staub-Pinner: §307, Anm. 4; Vater: S. 49.

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  4. Vgl. auch Lehmann-Ring: N. 3; Rehm: Bilanzen, 1. Aufl., S. 395, N. 5a.

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  5. Vgl. auch D. 180.

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  6. Vgl. v. Ziegler: S. 67.

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  7. Vgl. BayObLG., ROLG. 22, S. 31 und LZ. 1911, S. 74; RFH. 2, S. 211; Staub-Pinner: Anm. 10; Goldschmit: Anm. 3e a. E.; Brand: Anm. 4c.

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  8. Wie hier RFH. 13, S. 206; Staub-Pinner: Anm. 12a; Rehm: S. 398; Brand: Anm. 5; Goldschmit: Anm. 5a; v. Ziegler: a. a. O.; Ullmann: S. 68ff. und die meisten. Zweifelnd RG. 105, S. 96 unter Hinweis auf Staub-Pinner. Vgl. auch RG.62, S.21/2. a.M.: Makower: Anm. 3 III b 1; Brodmann: zu § 306, der den Generalversammhmgsbeschluß der übertragenden Aktiengesellschaft mit Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge erst nach Eintragung der erfolgten Kapitalserhöhung eintragen lassen will. Den Einwand, daß hierfür der Nachweis der Bindung der übertragenden Aktiengesellschaft erforderlich ist, diese aber erst mit der Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses eintritt, läßt er nicht gelten, denn nach ihm erfolgt die erforderliche obligatorische Bindung schon vor der Eintragung. Jedoch läßt sich das mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen, da das als Fusion bezeichnete Rechtsgeschäft zwar dingliche und obligatorische Elemente in sich vereint, nicht aber in solche Verträge teilbar ist. Das gleiche gilt auch gegenüber den sehr eingehenden Ausführungen von Schultze-v. Lasaulx: Jher. Jb. 79, S. 361ff., der in anderem Zusammenhang (vgl. oben § 8) zu ähnlichen Ergebnissen kommt.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Goldschmidt, R. (1930). Reihenfolge der weiteren Tatbestandsstücke. In: Die Sofortige Verschmelzung (Fusion) von Aktiengesellschaften. Rechtsvergleichende Abhandlungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90812-5_10

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-90812-5_10

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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  • Online ISBN: 978-3-642-90812-5

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