Zusammenfassung
Der von den beiden Vorständen geschlossene Veräußerungsvertrag ist als solcher nicht wirksam, vielmehr bedarf es dazu des Hinzutretens der übrigen vom Gesetz erforderten Tatbestandsstücke. Bevor jedoch auf sie im einzelnen eingegangen werden kann, empfiehlt es sich, im Anschluß an den Kommentar von Staub-Pinner, § 306, Anm. 6 kurz die Frage des Zusammenhanges der einzelnen Akte zu erörtern, und zwar einmal, ob sie nach dem Gesetz in einer bestimmten Reihenfolge erfolgen müssen, und ferner welche Reihenfolge sich innerhalb der vom Gesetz geforderten aus wirtschaftlichen Gründen empfiehlt. Hiermit ergibt sich dann die weitere Gliederung dieser Arbeit von selbst.
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Literatur
Vgl. Staub-Pinner: § 303, Anm. 8.
Vgl. u.a. Brand: Anm. 3e; Makower: Anm. 111 a β; Ritter: Anm. 5; Goldschmit: Anm. 3e; Brodmann: §306, Anm. 6; Ullmann: S. 69.
Vgl. Staub-Pinner: §307, Anm. 4; Vater: S. 49.
Vgl. auch Lehmann-Ring: N. 3; Rehm: Bilanzen, 1. Aufl., S. 395, N. 5a.
Vgl. auch D. 180.
Vgl. v. Ziegler: S. 67.
Vgl. BayObLG., ROLG. 22, S. 31 und LZ. 1911, S. 74; RFH. 2, S. 211; Staub-Pinner: Anm. 10; Goldschmit: Anm. 3e a. E.; Brand: Anm. 4c.
Wie hier RFH. 13, S. 206; Staub-Pinner: Anm. 12a; Rehm: S. 398; Brand: Anm. 5; Goldschmit: Anm. 5a; v. Ziegler: a. a. O.; Ullmann: S. 68ff. und die meisten. Zweifelnd RG. 105, S. 96 unter Hinweis auf Staub-Pinner. Vgl. auch RG.62, S.21/2. a.M.: Makower: Anm. 3 III b 1; Brodmann: zu § 306, der den Generalversammhmgsbeschluß der übertragenden Aktiengesellschaft mit Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge erst nach Eintragung der erfolgten Kapitalserhöhung eintragen lassen will. Den Einwand, daß hierfür der Nachweis der Bindung der übertragenden Aktiengesellschaft erforderlich ist, diese aber erst mit der Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses eintritt, läßt er nicht gelten, denn nach ihm erfolgt die erforderliche obligatorische Bindung schon vor der Eintragung. Jedoch läßt sich das mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen, da das als Fusion bezeichnete Rechtsgeschäft zwar dingliche und obligatorische Elemente in sich vereint, nicht aber in solche Verträge teilbar ist. Das gleiche gilt auch gegenüber den sehr eingehenden Ausführungen von Schultze-v. Lasaulx: Jher. Jb. 79, S. 361ff., der in anderem Zusammenhang (vgl. oben § 8) zu ähnlichen Ergebnissen kommt.
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Goldschmidt, R. (1930). Reihenfolge der weiteren Tatbestandsstücke. In: Die Sofortige Verschmelzung (Fusion) von Aktiengesellschaften. Rechtsvergleichende Abhandlungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90812-5_10
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