Zusammenfassung
Wenn wir die Frage nach den wesentlichsten die private und soziale Versicherung unterscheidenden. Merkmalen voranstellen, so ist sie dahin zu beantworten, daß die soziale Versicherung eine durch Gesetzgebung angeordnete und geregelte obligatorische, die private dagegen eine fakultative Versicherung ist. Hier ist es der einzelne Mensch, der sich nach dem Grundsatz: „Hilf dir selbst“ versichert, dort sind große Teile der Volksgesamtheit durch staatlichen Zwang zur Versicherung zusammengefaßt, und während die private Versicherung ausschließlich aus den Beiträgen ihrer Versicherten sich erhält, und nach diesen sich die Gegenleistungen ganz allein richten, also die zur Auszahlung kommende Versicherungssumme im Einklang mit den ersparten Beiträgen steht, ist bei der rein kollektivistisch eingestellten sozialen Versicherung weder von einem wirklichen Sparen des Versicherten, noch bei den zur Auszahlung kommenden Beträgen von einem seinen Einzahlungen entsprechenden Verhältnis die Rede. Der Staat setzt die zu zahlenden Beiträge und die zu gewährenden Gegenleistungen fest, zahlt, um eine bestimmte Höhe der letzteren zu erreichen, selbst einen erheblichen Teil zu und läßt auch den nicht versicherten Arbeitgeber wesentliche Zuschüsse leisten.
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Florschütz, G. (1927). Privatversicherung. In: Ascher, L., et al. Gesundheitsfürsorge Soƶiale und Private Versicherung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90725-8_21
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