Zusammenfassung
Die Ausübung von Fahrberechtigungen ist, wie nachgewiesen worden, nur dort möglich, wo die Eigentümer der zu befahrenden Bahn derselben keine Hindernisse bereiten. Will man also das Princip durchführen, dass das Recht, auf bestehenden Bahnen ohne Rücksicht auf die Eigenthumsfrage zu fahren, allgemein werde so ist es, abgesehen von den regelnden Beschränkungen welche durch die technische Natur des Eisenbahnverkehrs und die Sorge für die Sicherheit des Betriebes geboten erscheinen, unbedingt nothwendig, dass jede Beeinträchtigung, welche der Ausübung dieses allgemeinen Rechtes von Seite des Privatinteresses des Bahneigenthümers zugehen konnte, wirksam hintangehalten sei. Es muss die heute bei den Eisenbahnen bestehende Verbindung zwischen dem Eigenthum am Wege und dem Verkehrsbetriebe auf letzterem vollständig gelöst, es muss der Weg als solcher vollkommen neutralisirt werden. Ist diese Bedingung erfüllt, und zwar in einer Weise erfüllt, dass die Erleichterung des Verkehrs und die Ermöglichung seiner weitestgehenden Entwicklung als der Hauptzweck der an den Weg geknüpften Ver- waltungsthätigkeit erscheint, dann ist es gleichgiltag, wem der Weg gehört: es ist aber nicht wahrscheinlich, dass jene Vo aussetzung eintreten kann, wenn sich die Eisenbahnen im Privateigenthum befinden.
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Dorn, A. (1874). Weg und Verkehr. In: Aufgaben der Eisenbahn - Politik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90722-7_5
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