Zusammenfassung
Seinem Gesamtzwecke1) nach bildet das Konkursverfahren eine besondere Art des bürgerlichen Rechtsganges, aber eben nicht ein Erkenntnisverfahren, sondern ein Zwangsverfahren. Das Konkursgericht als solches hat Rechtsstreitigkeiten nicht zu entscheiden2) und vollzieht die Feststellung der Konkursgläubigerrechte, soweit sie innerhalb des Konkursverfahrens stattfindet, lediglich in beurkundender, nicht in erkennender Amtstätigkeit3). Auch als Zwangsverfahren reiht sich der Konkurs nicht etwa der „Zwangsvollstreckung“ des achten Buches der ZPO. ein. Er tritt als gleichzeitige Erfassung alles beschlagsfähigen Schuldnervermögens zugunsten aller persönlicher Gläubiger bei grundsätzlicher Gleichbehandlung selbständig neben die Sondervollstreckung4). Weiterhin bleibt wohl zu beachten, daß Sammlung, Verwertung und Ausschüttung der Teilungsmasse überhaupt nicht Aufgaben des Konkursgerichts, nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind. Die Gerichtstätigkeit beschränkt sich hier der Hauptsache nach auf Bestellung und Überwachung des Güterpflegers, dem diese Aufgaben unter Mitwirkung der beteiligten Gläubiger obliegen5). So hat das Konkursgericht in erheblichem Umfange Verrichtungen wahrzunehmen, die begrifflich der freiwilligen, nicht der streitigen Rechtspflege angehören6). Dem Endziele nach stellt sich aber das gerichtliche Verfahren als Unterart des Zivilprozesses dar. So wird es auch vom Gesetz e behandelt, das ergänzend die Vorschriften der ZPO., nicht die des FGG. für maßgeblich erklärt (§ 72).
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Jaeger, E. (1924). Das Konkursverfahren. In: Konkursrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 66a. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90719-7_4
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