Zusammenfassung
Die Konkursmasse begreift nach § 1 alles beschlagsfähige Vermögen, das dem Konkursschuldner bei Konkursbeginn gehört. Dies ist der gesetzliche Umfang des Grundstocks der Masse (die Sollmasse). Tatsächlich kann die Masse im Einzelfalle größer oder geringer sein, weil der Verwalter auch noch andere Vermögensstücke herangezogen oder weil er einzelne (etwa verheimlichte, beiseite geschaffte) übersehen oder nicht erlangt hat (Istmasse). Es ist ein Mangel unserer Gesetzessprache, daß sie den Ausdruck Konkursmasse nicht überall im Sinne von Sollmasse verwendet, sondern ab und zu (namentlich im § 43) unter Konkursmasse die Istmasse versteht. Der Zwiespalt zwingt den Ausleger zur Vorsicht 1), beruht aber nicht etwa auf besonderen Zwecken des Gesetzes. Die Sache liegt einfach so: Der Verwalter hat die Amtspflicht, alles zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu sammeln (§ 117), also eine Teilungsmasse zu schaffen, wie sie sein soll. Die Verwirklichung des Ideals scheitert wie überall im Leben an der Unzulänglichkeit unserer Kraft 2). Überdies aber wäre es nicht einmal zweckmäßig, wenn sich die Verwaltung mit Gegenständen befassen wollte, die, wie überlastete Sachen oder uneinbringliche Forderungen, den Versuch einer Verwertung gar nicht lohnen. Darum steht dem Verwalter auch die Macht zu, auf die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes zu verzichten 3). Solche Freigabe wirkt rechtsändernd. Die massesammelnde Tätigkeit des Verwalters aber ist ein tatsächliches Vorgehen, das die von ihm herangezogenen Gegenstände, sie mögen von Rechts wegen zur Konkursmasse gehören oder nicht, keineswegs in eine neue konkursrechtliche Lage versetzt.
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Jaeger, E. (1924). Die Konkursmasse. In: Konkursrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 66a. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90719-7_3
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